Der Wert einer vermachten Teilfläche hängt auch davon ab, dass die Erschließung dieser Teilfläche rechtlich gesichert sein muss. Insbesondere ist bei der Anordnung des Vermächtnisses zu bedenken, ob die Teilfläche über einen eigenen Zugang zur Straße verfügt oder ob Wege- und Leitungsrechte mitvermacht werden müssen, um für den Vermächtnisnehmer die Erschließung zu sichern. Umgekehrt kann es freilich auch so sein, dass der Erbe eine Teilfläche zurückbehält, deren Erschließung nicht mehr gesichert ist. In diesem Fall muss der Vermächtnisnehmer mit Untervermächtnissen zugunsten des Erben beschwert werden, die diesem Leitungs- und Wegerechte einräumen. Die Fallkonstellationen können sehr vielfältig sein. Hier ist eine genaue Planung im Einzelfall erforderlich.

Ein Beispiel könnte wie folgt aussehen:

Ferner ist dem Vermächtnisnehmer das Recht vermacht, die im anliegenden Lageplan schraffiert gekennzeichnete Fläche mit einer Länge von ... m und einer Breite von ... m, die an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang verläuft, zum Gehen und Fahren sowie zum Verlegen von Leitungen mitzubenutzen. Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für die vorgenannte Wegefläche obliegen dem Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks zu gleichen Teilen. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von Leitungen hat jeweils derjenige zu tragen, zu dessen Nutzen die Leitungen verlegt wurden. Werden Leitungen gemeinsam genutzt, tragen die angeschlossenen Grundstückseigentümer die Kosten zu gleichen Teilen. Der Vermächtnisnehmer kann die Absicherung des vorstehenden Rechtes durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten der hier vermachten Teilfläche und zulasten des verbleibenden Teils des Flurstücks ... verlangen. Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit trägt der Vermächtnisnehmer. Im Gegenzug wird der Vermächtnisnehmer mit folgendem Untervermächtnis zugunsten meines Erben beschwert: Der Erbe ist berechtigt, die im Lageplan doppelt schraffiert gekennzeichnete Fläche mit einer Länge von ... m und einer Breite von ... m zum Verlegen von Leitungen mitzubenutzen. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von Leitungen hat jeweils derjenige zu tragen, zu dessen Nutzen die Leitungen verlegt wurden. Werden Leitungen gemeinsam genutzt, tragen die angeschlossenen Grundstückseigentümer die Kosten zu gleichen Teilen. Der Untervermächtnisnehmer, d. h. der Erbe, kann die Absicherung des vorstehenden Rechtes durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten des verbleibenden Teils des Flurstücks ... und zulasten der hier vermachten Teilfläche verlangen. Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit trägt der Erbe.

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