Auf den ersten Blick nicht weiter problematisch erscheint der Fall, dass eine noch nicht vermessene Teilfläche vermächtnisweise zugewandt werden soll. In der Detailausgestaltung sind aber doch einige Punkte zu berücksichtigen.

So ist zunächst auf eine genaue Bezeichnung der Fläche, die an den Vermächtnisnehmer übertragen werden soll, zu achten. Diese genaue Bezeichnung kann in der Weise erfolgen, dass der Verfügung von Todes wegen eine Flurkarte beigefügt wird, in der die vermachte Fläche eingezeichnet ist. Zusätzlich kann es aber im Einzelfall sinnvoll sein, auch durch textliche Beschreibungen festzulegen, wo die Fläche genau liegt.

Zu berücksichtigen ist auch bei der Übertragung einer Teilfläche die Frage der Übernahme von Belastungen in Abt. II und III des Grundbuchs. Inwieweit Belastungen in Abteilung II des Grundbuchs übernommen werden müssen, hängt dabei vom jeweiligen Einzelfall ab. Es ist stets zu prüfen, ob der dem Vermächtnisnehmer übertragene Grundstücksteil ebenfalls dienendes Grundstück sein muss. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, kann sich aber die Löschung der in Abteilung II eingetragenen Belastungen auf den nicht vermachten Teilflächen als schwierig darstellen, soweit hierzu die Bewilligung der Berechtigten erforderlich ist. Allerdings kommt eine Löschung beispielsweise einer Grunddienstbarkeit durch Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO in Betracht, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit von Anfang an nur auf eine Teilfläche beschränkt war.[19] Bei Rechten in Abteilung III hängt es ebenfalls vom Einzelfall ab, ob diese übernommen werden müssen. Es kann sich aber sogar im Einzelfall ergeben, dass der Vermächtnisnehmer die Rechte in Abteilung III allein übernehmen muss und die Rechte auf der nicht an ihn durch Vermächtnis zugewiesenen Teilfläche gelöscht werden sollen. Dies wäre durch Untervermächtnis zu regeln.

Ein typisches Vermächtnis zur Zuwendung einer Teilfläche kann wie folgt aussehen: Ich beschwere meine Erben mit folgendem Vermächtnis: Ich bin/werde Eigentümer des im Grundbuch von ..., Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes der Gemarkung ..., Flurstück ..., Flur ... . Der Grundbesitz hat die postalische Anschrift ... . Ich vermache aus dem vorgenannten Grundbesitz meinem Neffen, ..., diejenige Teilfläche, die in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan mit den Buchstaben ... ABCDA bezeichnet ist, in einer Größe von ca. ... m2. Die Länge der Geraden AB und der Geraden CD entspricht dabei jeweils der Länge des Grundstücks. Der Abstand zwischen den beiden Geraden beträgt ... m. Im Grundbuch in der Abteilung II eingetragene Rechte sind zu übernehmen. Allerdings weise ich darauf hin, dass das zugunsten des Nachbarn ... X... in Abteilung II unter der lfd. Nr. ... eingetragene Leitungsrecht nach dem Inhalt der diesbezüglichen Dienstbarkeit nur die hier nicht an den Vermächtnisnehmer zugewandte Fläche betrifft. Insofern dürfte die Belastung in Abteilung II lfd. Nr. ..., nach erfolgter Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung im Wege des Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) zu löschen sein. Der mit der Ausführung dieses Vermächtnisses beauftragte Testamentsvollstrecker wird angewiesen, das Grundbuchamt entsprechend zu ersuchen. Die im Grundbuch in der Abteilung III eingetragenen Belastungen und die zugrunde liegenden Darlehensverträge sind vom Vermächtnisnehmer nicht zu übernehmen. Diese Verbindlichkeiten sichern nur Investitionen ab, die die nicht vermachte Teilfläche betreffen. Insofern ist dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Befreiung von diesen Belastungen mitvermacht. Die Befreiung von den Belastungen hat binnen 24 Monaten nach meinem Tod zu erfolgen. Die Kosten der Vermächtniserfüllung nebst Umschreibung im Grundbuch und die Vermessungskosten trägt der Vermächtnisnehmer/tragen die Erben. Soweit sich der Vermächtnisgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet, entfällt das Vermächtnis ersatzlos. Es handelt sich nicht um ein Verschaffungsvermächtnis. Der Vermächtnisanspruch ist fällig binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Erbfalls. ... Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so entfällt das Vermächtnis ersatzlos. ... Sollte der Vermächtnisnehmer bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so werden Ersatzvermächtnisnehmer seine Abkömmlinge nach Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

[19] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn 1189.

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