Zunächst kann angeordnet sein, dass der Vermächtnisnehmer selbst mit einem weiteren Vermächtnis beschwert ist (Untervermächtnis, § 2186 BGB).

Inhalt dieses Untervermächtnisses ist dann, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Begünstigten des Untervermächtnisses zu zahlen ist. Der zu zahlende Geldbetrag sollte dabei sinnvollerweise als ein bestimmter Prozentsatz des Verkehrswerts festgelegt werden. Zwar ist zuzugeben, dass eine Bezugnahme auf den Verkehrswert streitträchtig ist, die Angabe eines konkreten Geldbetrags empfiehlt sich aber regelmäßig nicht, weil nicht absehbar ist, wie sich der Wert des Grundbesitzes (gerade auch im Hinblick darauf, dass der Erblasser den Grundbesitz nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen noch weiter belastet, aber auch im Hinblick auf die allgemeine Wertentwicklung) entwickelt. Stellt man auf den Verkehrswert ab, so ist es sinnvoll auch ein Verfahren zur Feststellung des Verkehrswerts vorzugeben.

Ein weiterer Punkt, der regelungsbedürftig ist, ist die Frage, wie die Erfüllung des Untervermächtnisses gesichert wird. Zum einen könnte man den Testamentsvollstrecker (der in diesem Fall nicht mit dem Hauptvermächtnisnehmer identisch sein sollte) anweisen, nur an einem solchen Vermächtniserfüllungsvertrag mitzuwirken, der vorsieht, dass die Eigentumsumschreibung nur erfolgt, wenn dem beurkundenden Notar zuvor die Erfüllung des Untervermächtnisses nachgewiesen wurde. Dies stellt die stärkste Sicherung des Untervermächtnisses dar, führt aber auch dazu, dass der Untervermächtnisnehmer durch mangelnde Mitwirkung die Erfüllung des Hauptvermächtnisses ganz erheblich verzögern kann. Ich halte es daher für sinnvoll und ausreichend, vorzusehen, dass der Hauptvermächtnisnehmer sich dem Untervermächtnisnehmer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Dies kann auch ohne Mitwirkung des Untervermächtnisnehmers erfolgen, sodass dieser die Erfüllung des Hauptvermächtnisses nicht verzögern oder blockieren kann.

Schließlich ist regelungsbedürftig, ob das Untervermächtnis auch bestehen bleiben soll, wenn der Hauptvermächtnisnehmer das Grundstücksvermächtnis ausschlägt, sodass dann die Erben verpflichtet sind. Hierzu regelt § 2161 BGB, dass ein (Unter-)Vermächtnis im Zweifel auch dann bestehen bleibt, wenn der Beschwerte nicht selbst Vermächtnisnehmer wird. Beschwert sind dann diejenigen, denen der Wegfall des zuerst Beschwerten zugutekommt, d. h. hier die Erben (sofern kein Ersatzvermächtnisnehmer benannt wurde). Bei § 2161 BGB handelt es sich aber um eine Zweifelsregelung. Daher kann eine ausdrückliche Regelung sinnvoll sein:

... Grundstücksvermächtnis zugunsten des Hauptvermächtnisnehmers ... Ich beschwere den vorgenannten Vermächtnisnehmer ... A... bzw. die an seine Stelle tretenden Ersatzvermächtnisnehmer mit folgendem Untervermächtnis: ... B... als Begünstigter des Untervermächtnisses erhält von ... A... als Beschwertem einen baren Geldbetrag in Höhe von ... 50 % des Verkehrswerts des vorgenannten Grundstücks. Der Geldbetrag ist fällig und zahlbar binnen 6 Monaten nach meinem Tod. Ich weise den vorbenannten Testamentsvollstrecker an, an der Erfüllung des Grundbesitzvermächtnisses zugunsten des ... A... nur mitzuwirken, wenn die Erfüllung des Untervermächtnisses sichergestellt ist, indem ... A... sich gegenüber ... B... der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat und der den Vermächtniserfüllungsvertrag beurkundende Notar angewiesen wurde, ... B... auf sein jederzeitiges Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung der Unterwerfungserklärung zu erteilen. Die Erfüllung des Hauptvermächtnisses soll jedoch ausdrücklich nicht von der vorherigen Erfüllung des Untervermächtnisses abhängig gemacht werden. Insofern soll die Zwangsvollstreckungsunterwerfung als Sicherung ausreichen. Falls sich die Beteiligten über den Verkehrswert des Grundbesitzes nicht einigen sollten, soll ein amtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung den Verkehrswert für die Beteiligten verbindlich festlegen. Einigen sich die Beteiligten auf die Person des Sachverständigen nicht, so ist dieser vom Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Kosten des Sachverständigen werden hälftig geteilt. Sofern ... A... bzw. die an seiner Stelle ersatzberufenen Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen ... entfällt auch das vorstehend angeordnete Untervermächtnis/bleibt das vorstehend angeordnete Untervermächtnis gleichwohl in der Weise bestehen, dass nunmehr die Erben beschwert sind. Sollte der Begünstigte des Untervermächtnisses, ... B..., bereits vorverstorben sein oder aus anderen Gründen nicht Vermächtnisnehmer werden, so berufe ich zu Ersatzvermächtnisnehmern an seiner Stelle ... .

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