Die Beteiligte hat zur Verfolgung "eines rein zivilrechtlichen Anspruchs" um Auskunft aus dem Grundbuch bezüglich des Grundeigentums (Wohnungseigentums) der Frau D. ersucht, die ihrer Kenntnis nach in der Stadt M. mehrere Eigentumswohnungen besitzen soll. Auf die Mitteilung der Urkundsbeamtin, dass ein berechtigtes Interesse dargelegt werden müsse, woran es fehle und weshalb der Auszug nicht erteilt werden könne, hat die Antragstellerin vorgetragen, sie sei mit dem Sohn der Eigentümerin, Herrn D., verheiratet. Sie lebe von ihrem Ehemann getrennt, ein Scheidungsverfahren sei anhängig. Herr D. gebe sich völlig vermögenslos. Er habe sich aber erhebliche Vermögenswerte der Antragstellerin rechtswidrig angeeignet, die nun im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zurückgefordert werden sollen. Berechtigte Ansprüche gegen ihn könnten voraussichtlich nur im Weg der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Nach dem Versterben seiner nun 91-jährigen Mutter werde Herr D. zumindest einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben besitzen, der pfändbar sei. Dazu müsse sie die Immobilien kennen. Sie beabsichtige, auf der Grundlage der Einsichtnahme unmittelbar rechtlich zu handeln.

Das Amtsgericht – Grundbuchrichter – hat mit Schreiben vom 11.4.2013 die Erteilung der Auskunft abgelehnt. Pflichtteilsansprüche gäben selbst dem Berechtigten zu Lebzeiten des Erblassers kein Recht auf Grundbucheinsicht.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beteiligten. Sie meint, es genüge auch ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse, ebenso ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, zumal die Antragstellerin sich bereits in einer gerichtlichen Auseinandersetzung über Unterhaltsansprüche mit dem Sohn der mutmaßlichen Eigentümerin befinde.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

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