Es kommt hinzu, dass der erbenden Stiftung Kontrollrechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung zustehen: So hat der Testamentsvollstrecker nach § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis anzulegen und gemäß § 2218 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 666 BGB auf Verlangen des Erben die Pflicht, jährlich Rechnung zu legen. In den meisten Stiftungsgesetzen werden korrespondierende Pflichten des Stiftungsvorstands gegenüber der Stiftungsaufsicht normiert.[74] Die Verwaltung des Nachlassvermögens unterliegt konkreten, aus § 2216 BGB abzuleitenden Vorgaben, die, wie bereits zu Anfang erörtert, den stiftungsrechtlichen Anforderungen entsprechen bzw. entsprechend ausgelegt werden müssen. Auch die Haftung des Testamentsvollstreckers aus § 2219 BGB ist mit der eines (entgeltlich tätigen) Stiftungsvorstands vergleichbar.[75]

Zudem ist die Stiftung als Erbin oder Vermächtnisnehmerin nach § 2227 BGB ermächtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu betreiben. In vergleichbarer Weise ist die Stiftungsaufsicht befugt, Organmitglieder der Stiftung abzuberufen.[76] Stellenweise wird – unter Berufung auf ein Urteil des LG Wuppertal[77] – vertreten, dass die Stiftungsaufsicht sogar Beteiligte in Nachlassverfahren sei, zumindest wenn es um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB gehe.[78]

Selbst wenn man diese Auffassung, dass die Stiftungsaufsicht Beteiligte im Sinne von § 345 Abs. 4 Satz 2 FamFG des Entlassungsverfahren ist, nicht teilen sollte,[79] kann die Stiftungsaufsicht – über die Organe der Stiftung – Einfluss auf den Testamentsvollstrecker nehmen. Die Stiftungsaufsicht kann zumindest im Wege der Kontrolle und Weisung gegenüber der Stiftung auf die Vermögensverwaltung einwirken, nötigenfalls sogar im Wege der Ersatzvornahme die Erbenrechte der Stiftung gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend machen.[80]

[74] Hof, Seifart/v. Campenhausen, § 10 Rn 149; so etwa in § 7 StiftG Hess; § 9 StiftG BW; Art. 16 StiftG Bay; § 9 Abs. 2 StiftG Rh-Pf.
[75] Die Haftung eines unentgeltlich tätigen Vorstands ist gemäß §§ 86 und 31 a BGB sogar auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Eine entsprechende Haftungserleichterung für einen unentgeltlichen Testamentsvollstrecker existiert nicht.
[76] Hof, Seifart/v. Campenhausen, § 10 Rn 214; beispielsweise in § 15 Hess StfG; § 9 Abs. 5 StiftG Rh-Pf; § 12 StiftG BW; Art. 13 StiftG Bay.
[77] LG Wuppertal StiftRSpr. IV S. 133 ff.
[78] Etwa Hof in Seifart/v. Campenhausen, § 6 Rn 109; Peiker, Hess. StiftG, 4. Aufl. 2009, S. 43; wohl auch Schauhoff in Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn 34.
[79] So Damrau in Soergel, § 2227 Rn 16, Zimmerman in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 345 Rn 99.
[80] Vgl. etwa § 14 StiftG Hess; § 9 Abs. 4 S. 3 StiftG Rh-Pf; § 11 StiftG BW; § 18 StiftG Bay; § 13 StiftG Nds; § 8 Abs. 3 StiftG NRW.

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