Es liegt keine wesentliche Weiternutzung des verschenkten Gegenstands vor, der die Ausschlussfrist des § 2325 Absatz 3 BGB hindern würde, wenn das im Übergabevertrag vorbehaltene Wohnungsrecht für die Übergeberin nur ca. 11 % der Gesamtfläche des verschenkten Gegenstands ausmacht.
Landgericht Rottweil, Urteil vom 21. April 2011 – 3 O 83/10 (rechtskräftig)
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