Der VorsorgeAnwalt kann zudem als "erster" Bevollmächtigter tätig werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Mandant aus seinem privaten Umfeld keine Person benennen kann oder möchte. Der VorsorgeAnwalt übernimmt dann Aufgaben insbesondere in koordinierender und kontrollierender Funktion.

Weitgehend führt er die Angelegenheiten für den Mandanten nicht selbst aus, sondern übernimmt die Organisation und insbesondere die Überwachung der Tätigkeiten (beispielsweise einer Hausverwaltung für die Verwaltung von Immobilien des Mandanten, des Pflegeheimes, in dem der Mandant lebt, des Bankberaters, der Vermögen des Mandanten verwaltet).

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