Der erste Bevollmächtigte kann eine Privatperson oder ein anderer VorsorgeAnwalt sein. Der erste Bevollmächtigte übernimmt die Tätigkeit für den Mandanten direkt. Der Unterstützungsbevollmächtigte steht im Hintergrund. Er macht insbesondere Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche des Mandanten geltend, wenn er diese nicht mehr selbst einfordern kann oder möchte. Er kontrolliert damit insbesondere die individuell vereinbarte Rechnungslegung des ersten Bevollmächtigten. Er steht im Einzelfall dem ersten Bevollmächtigten auch zur Beratung zur Seite, insbesondere bei schwierigen Entscheidungen (beispielsweise Aufgabe des eigenen Haushaltes und Umzug in ein Pflegeheim, Veräußerung von Immobilien etc.). Je nach Vereinbarung kann er auch einzelne Aufgaben direkt übernehmen oder zu Maßnahmen des ersten Bevollmächtigten zustimmen müssen (beispielsweise Immobilienveräußerung).

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