Auf einen Blick

Durch die Erbrechtsreform wurde die Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2306 BGB konzeptionell neugeordnet. Entgegen vereinzelter Stimmen im Schrifttum muss sich die Ausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben stets auf alle Erbteile beziehen, die mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet sind. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut, der Sinn und Zweck als auch die Rechtsfolge des § 2306 Abs. 1 BGB. In Bezug auf das Zusammenspiel zwischen § 2306 BGB und § 2338 BGB bleibt die Frage umstritten, wie zu verfahren ist, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe ausschließlich durch zulässige Anordnungen iSd § 2338 BGB belastet ist. Nach dem Verständnis und Telos des § 2306 BGB steht dem Erben hier kein Wahlrecht zu, so dass er bei einer Ausschlagung sowohl sein Erbrecht als auch seinen Pflichtteil verliert.

Im Pflichtteilsergänzungsrecht hat der Reformgesetzgeber die zeitliche Schranke des § 2325 Abs. 3 BGB durch eine Pro-rata-Regelung ergänzt. Diese wirkt sich auf den Haftungsumfang des (Letzt-)Beschenkten nach § 2329 BGB dahingehend aus, dass dieser allein in Höhe des seiner abgeschmolzenen Schenkung entsprechenden Betrages dem Berechtigten gegenüber verpflichtet ist. Nur so ergibt sich ein in sich stimmiges System, das den gesetzgeberischen Willen berücksichtigt.

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