Die einzelnen Fallvarianten haben gezeigt, dass eine nähere Spezifizierung als Nachlassverbindlichkeit ehebliche praktische Bedeutung hat, allerdings nicht immer durchführbar ist. Ausgangspunkt der diesbezüglich anzustellenden Überlegungen sollte stets das sogenannte "Veranlassungsprinzip" sein, das zur Begründung einer Eigenverbindlichkeit des Erben voraussetzt, dass dieser auch Veranlassung (durch eigenes Handeln/Unterlassen) für seine persönliche Haftung gegeben hat. Liegt ein solches Verhalten nicht vor, dürfte man eher von einer reinen Nachlassverbindlichkeit ausgehen.

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