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ZErb 11/2010, Anfechtung letztwilliger Verfügungen durch Minderjährige

Dr. Hannes Klühs
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Einführung

Will ein testamentarisch übergangener Minderjähriger die letztwillige Verfügung eines Elternteils anfechten, weil er zum Errichtungszeitpunkt noch nicht geboren war (§ 2079 BGB), so stellt sich regelmäßig die Frage, ob er dabei von dem verbleibenden Elternteil vertreten werden kann oder ob dieser im Hinblick auf seine eigene oder die Erbstellung von Geschwisterkindern gemäß der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Nr. 1 BGB bzw. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist. Die ganz herrschende Auffassung in der Literatur geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Anfechtung für den Minderjährigen ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB darstellt und er daher unproblematisch von seinem verbliebenen Elternteil vertreten werden kann. Dem tritt der Verfasser nachfolgend im Hinblick auf die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten entgegen und empfiehlt in derartigen Konstellationen die Bestellung eines Ergänzungspflegers.

1. Einleitung

Um den wahren Willen des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen, lässt das Gesetz in den §§ 2078 ff BGB bzw. §§ 2281 ff BGB die Anfechtung letztwilliger Verfügungen zu. Die Gründe, die die Anfechtung letztwilliger Verfügungen ermöglichen, sind in den §§ 2078 f BGB geregelt. Zu nennen sind insofern der Erklärungs- und der Inhaltsirrtum des Erblassers. In Erweiterung der Anfechtungsgründe des Allgemeinen Teils lässt jedoch § 2078 Abs. 2 BGB auch die Anfechtung wegen eines Motivirrtums zu. § 2079 BGB regelt dabei einen Unterfall des Motivirrtums,[2] wenn ein im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, von dessen Existenz der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung keine Kenntnis hatte oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt gew...

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