Einführung

Will ein testamentarisch übergangener Minderjähriger die letztwillige Verfügung eines Elternteils anfechten, weil er zum Errichtungszeitpunkt noch nicht geboren war (§ 2079 BGB), so stellt sich regelmäßig die Frage, ob er dabei von dem verbleibenden Elternteil vertreten werden kann oder ob dieser im Hinblick auf seine eigene oder die Erbstellung von Geschwisterkindern gemäß der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Nr. 1 BGB bzw. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist. Die ganz herrschende Auffassung in der Literatur geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Anfechtung für den Minderjährigen ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft im Sinne des § 107 BGB darstellt und er daher unproblematisch von seinem verbliebenen Elternteil vertreten werden kann. Dem tritt der Verfasser nachfolgend im Hinblick auf die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten entgegen und empfiehlt in derartigen Konstellationen die Bestellung eines Ergänzungspflegers.

1. Einleitung

Um den wahren Willen des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen, lässt das Gesetz in den §§ 2078 ff BGB bzw. §§ 2281 ff BGB die Anfechtung letztwilliger Verfügungen zu. Die Gründe, die die Anfechtung letztwilliger Verfügungen ermöglichen, sind in den §§ 2078 f BGB geregelt. Zu nennen sind insofern der Erklärungs- und der Inhaltsirrtum des Erblassers. In Erweiterung der Anfechtungsgründe des Allgemeinen Teils lässt jedoch § 2078 Abs. 2 BGB auch die Anfechtung wegen eines Motivirrtums zu. § 2079 BGB regelt dabei einen Unterfall des Motivirrtums,[2] wenn ein im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandener Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, von dessen Existenz der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung keine Kenntnis hatte oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Die erbrechtliche Anfechtung durch Minderjährige wird regelmäßig dann relevant, wenn der Minderjährige in der letztwilligen Verfügung eines Elternteils übergangen wird, weil er bei der Errichtung noch nicht geboren war. Nach dem Vorrang der Auslegung vor der Anfechtung[3] muss hier aber zunächst geprüft werden, ob der Minderjährige nicht im Wege der ergänzenden Auslegung der letztwilligen Verfügung Erbe geworden ist. Insbesondere ist bei Erbeinsetzungen von Abkömmlingen im Hinblick auf etwaig nachgeborene Abkömmlinge die Entscheidung des BayObLG vom 4.4.1991[4] zu beachten, wonach eine ergänzende Auslegung auch bei dem Zutritt neuer Personen mit der selben verwandtschaftlichen Stellung in Betracht kommt, die – bei entsprechenden Anhaltspunkten im Testament – in gleicher Weise als bedacht anzusehen sein können wie die bei Testamentserrichtung vorhandenen und im Testament benannten Personen.

Verbleibt es danach gleichwohl bei einem Anfechtungsgrund gemäß § 2079 BGB, so stellt sich des Weiteren die Frage, wer die Anfechtungserklärung im Sinne des § 2081 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abgibt. Ist der Minderjährige geschäftsunfähig, ist regelmäßig problematisch, ob vor dem Hintergrund der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Nr. 1 BGB bzw. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB der überlebende Elternteil bei der Anfechtung des Testaments des Erblassers von der Vertretung seines Kindes ausgeschlossen und demgemäß ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist. Interessenkonflikte können einerseits vor dem Hintergrund der §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB auftreten, wenn das zur gesetzlichen Vertretung des Minderjährigen berufene Elternteil selbst testamentarischer Erbe des Erblassers ist und daher durch die Anfechtung betroffen ist.[5] Andererseits kann nach den §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB das Elternteil das minderjährige Kind bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Kind andererseits nicht vertreten, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die wirksame Anfechtung des Testaments des Erblassers dazu führen kann, dass gesetzliche Erbfolge eintritt und damit das testamentarische Erbrecht eines Geschwisters des Anfechtenden und damit unter Umständen eines Verwandten in gerader Linie des zur Vertretung berufenen Elternteils beeinträchtigt wird.

[2] Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl. 2010, § 2079, Rn 1.
[3] Da die Auslegung das Ziel verfolgt, dem erklärten Willen des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen, während die Anfechtung nur fehlerhafte Erklärungen beseitigen kann, muss zunächst die Auslegung der Verfügung von Todes wegen vorgenommen und zu einem bestimmten Ergebnis geführt sein, ehe die Anfechtbarkeit geprüft werden kann vgl. BGH, LM § 2100 Nr. 1; KG NJW 1963, 766; NJW 1971, 1992; BayObLG FamRZ 2002, 911, 912; Palandt/Edenhofer, aaO Fn 1, § 2078 Rn 1; MüKo/Leipold, BGB, 5. Aufl. 2010, § 2078 Rn 11.
[5] Vgl. Coing NJW 1985, 6, 8; Soergel/Loritz, BGB, 13. Aufl. 2003, § 2080, Rn 21.

2. Anfechtungserklärung als Rechtsgeschäft iSd § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 181 BGB

In diesem Zusammenhang ist jedoch pr...

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