a) Einzelkaufmann

Grundsätzlich kann jeder Berufsträger wie ein Privatmann eine bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht erteilen und damit in Vermögensangelegenheiten, auch soweit es die beruflichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers betrifft, Vollmacht einräumen. Ist der Vollmachtgeber allerdings Einzelkaufmann, wird die bürgerlich-rechtliche Generalvollmacht von der handelsrechtlichen Handlungsvollmacht überlagert.[22] Denn in der kaufmännischen Sphäre ist sie in der Regel in eine Generalhandlungsvollmacht gemäß §§ 54, 55 HGB umzudeuten, mit der Folge, dass beispielsweise branchenunübliche Geschäfte ausgeklammert[23] sind. Diese Vermutungsregeln können allerdings durch ausdrückliche Klarstellungen im Text abbedungen werden.[24]

Formulierungsvorschlag bei Einzelunternehmen:

"Ich bevollmächtige hiermit den eingangs bezeichneten Vollmachtnehmer, mich auch in allen Angelegenheiten meines Einzelunternehmens zu vertreten, insbesondere sich selbst oder andere Personen zu Prokuristen zu bestellen und zum Handelsregister anzumelden. Weiterhin erhält er Vollmacht zur Übertragung des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens auf eine haftungsbeschränkende Gesellschaft, deren Alleingesellschafter ich bin oder werde. Zum Betrieb dieser Gesellschaft und zur Ausübung aller meiner Gesellschafterrechte einschließlich der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen ist der Vollmachtnehmer ebenfalls bevollmächtigt. Sollte das Unternehmen veräußert werden müssen, so erstreckt sich die Vollmacht auch auf diese Veräußerung."

[22] Reymann, ZEV 2005, 457, 460.
[23] Reymann, ZEV 2005, 457, 460 mwN.
[24] Reymann, ZEV 2005, 457, 460.

b) Personen- und Kapitalgesellschaften

Handelt es sich beim Betrieb des Vollmachtgebers um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, scheidet eine unternehmensbezogene Vorsorge durch Erteilung[25] einer bürgerlich-rechtlichen Generalvollmacht anders als beim Einzelberufsträger oder Einzelkaufmann weitgehend aus.

Bei Personengesellschaften dürfen Dritte nicht zu Organvertretern bestellt werden (Prinzip der Selbstorganschaft), sodass auch organersetzende Generalvollmachten unzulässig sind. Einem Generalbevollmächtigten können vielmehr nur solche Rechtshandlungen überlassen werden, die nicht zu den originären Aufgaben eines Gesellschafters gehören.[26] Eine solche beschränkte Vollmacht wird den Interessen des Unternehmers regelmäßig nicht gerecht.[27]

Auch bei Kapitalgesellschaften kann die gesellschaftsrechtliche Aufgaben- und Kompetenzverteilung nach hA[28] nicht durch Vollmachtserteilung unterlaufen werden.

Bei der AG ist eine Generalvollmacht nur zulässig, wenn die Vertretungsbefugnis des Vorstands erhalten bleibt und die Vollmacht widerruflich erteilt ist.[29]

Nach der Rechtsprechung des BGH[30] ist die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung unübertragbar. Infolgedessen kann der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen anderen ausüben lassen.[31]

Eine vom Geschäftsführer erteilte Generalvollmacht ist auch dann ungültig, wenn sie widerruflich und nur für eine begrenzte Zeit[32] oder mit Zustimmung der Gesellschafter[33] erteilt worden ist.

Das Verbot einer umfassenden Übertragung der organschaftlichen Vertretungsmacht schütze nicht nur die Gesellschafter vor einer von ihnen nicht gewollten Ausübung aller Geschäftsführungsbefugnisse durch Personen, die nicht ihr Vertrauen genießen würden, sondern wolle auch der besonderen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers Rechnung tragen.[34] Ferner könnten Rechtssicherheit und die Belange des Rechtsverkehrs leiden, wenn die Gültigkeit einer Generalvollmacht im Einzelfall jeweils von der Zustimmung aller Gesellschafter (oder einer Gesellschaftermehrheit) abhinge, da dies gesellschaftsinterne Vorgänge seien, über die ein Außenstehender in der Regel nicht zuverlässig unterrichtet sei und die daher für die allgemeine Vertretungsmacht nicht maßgebend sein dürften.[35] Auch der Gesichtspunkt, dass der Geschäftsführer einer GmbH öffentliche Pflichten habe, wie z. B. die Konkursantragspflicht nach § 64 GmbHG,[36] die neben dem Interesse der Gesellschaft zugleich dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger diene, könne dem Geschäftsführer nicht erlauben, seine Aufgaben und die Verantwortung für deren Erfüllung voll auf einen anderen abzuwälzen.[37] Auch die Gesellschafter könnten hiernach die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht insgesamt einem Dritten anvertrauen, ohne diesen gleichzeitig zum Geschäftsführer zu bestellen.[38]

Fazit: Vollmachtsformulierungen, die sich ohne jede Ausnahme auf alle Rechtsakte erstrecken, die dem Geschäftsführer in seiner Eigenschaft zustehen[39] oder von der GmbH und ihr gegenüber vorgenommen werden können,[40] sind nach dieser Rechtsprechung ungültig und deshalb von der Kautelarpraxis – bis auf Weiteres – nicht zu verwenden. Allerdings können solche Vollmachtserklärungen in geeigneten Fällen als sog. Generalhandlungsvollmacht[41] nach § 54 HGB aufgefasst oder in eine so...

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