Für die Haftung des Erben ist die Art der abgegebenen Erbantrittserklärung – bedingt oder unbedingt – maßgeblich. Bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung haften die Erben für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, das sind

Erblasserschulden (Verbindlichkeiten, die der Verstorbene rechtsgeschäftlich begründet hat oder die sonst zu seinen Lebzeiten entstanden sind),
Erbfallschulden (z. B. Vermächtnisschulden, Auflagen, Pflichtteils[ergänzungs]ansprüche, Unterhaltsansprüche) und
Erbgangsschulden (z. B. Kosten der Verlassenschaftsabhandlung, Kosten eines Verlassenschaftskurators),

der Höhe nach unbeschränkt persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wert der Verlassenschaft zu deren Deckung hinreicht und ob ihnen diese Verbindlichkeiten bei Abgabe der Erbantrittserklärung bekannt sind oder nicht; die Haftung der Erben ist somit nicht mit dem Wert der ihnen zufallenden Verlassenschaft beschränkt; mehrere Erben haften solidarisch.

Eine einmal abgegebene Erbantrittserklärung kann auch nicht mehr widerrufen werden. Auch die Umwandlung einer unbedingten Erbantrittserklärung in eine bedingte Erbantrittserklärung ist nicht möglich.

Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung haften die Erben für die vorgenannten Erblasserschulden und Erbfallschulden zwar auch persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch nur beschränkt bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiva.

Bei Fortführung eines Unternehmens ist die eingangs genannte Haftung der Erben nach § 40 UGB zu beachten (grundsätzlich unbeschränkte Haftung für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten ungeachtet der Art der Erbantrittserklärung).

Bei Verlassenschaften mit Auslandsbezug ist § 28 (2) IPRG zu beachten: Wird die Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, sind Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden stets nach dem österreichischen Recht zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn ausländisches materielles Erbrecht zur Anwendung gelangt.

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