Durch die Verfahrensart "Unterbleiben der Abhandlung" versucht der Gesetzgeber den Verfahrensaufwand bei Verlassenschaften mit unbedeutendem Vermögen entsprechend gering zu halten.

Sind Aktiva der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen diese den Wert von EUR 4.000,– nicht und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt grundsätzlich die Verlassenschaftsabhandlung. Das Gericht hat auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazugehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.

Voraussetzungen des Unterbleibens der Abhandlung sind: 1. inländische Gerichtsbarkeit bzw. internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, 2. kein Nachlassvermögen oder Nachlassvermögen bis zu einem Wert der Aktiva von EUR 4.000,–, 3. keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher (zum Rechtserwerb aufgrund des Todesfalls), 4. kein Antrag einer Partei auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens.

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