Neben dem AußStrG als zentralem Verfahrensgesetz sind für das österreichische Verlassenschaftsverfahren vor allem folgende Normen maßgebend:
▪ | die erbrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)[3], |
▪ | die Zuständigkeitsregelungen der Jurisdiktionsnorm (JN)[4], |
▪ | die Regelungen über die Amtsführung der Rechtspflegeorgane sowie die Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz,[5] im Rechtspflegergesetz[6] und im Gerichtskommissärsgesetz (GKG),[7] |
▪ | die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG)[8] und |
▪ | jene gesetzlichen Bestimmungen, die eine Sonderrechtsnachfolge normieren, wie z. B. das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG)[9] bezüglich der Eintrittsrechte in den Hauptmietvertrag und das österreichische Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002)[10] in Bezug auf das Wohnungseigentum der Partner im Todesfall (§ 14 WEG 2002), |
▪ | die haftungsbegründenden Normen in anderen Gesetzen wie z. B. im österreichischen Unternehmensgesetzbuch (UGB)[11], wenn ein Unternehmen zur Verlassenschaft zählt, und |
▪ | die besonderen Erbteilungs- und Verfahrensvorschriften, wie jene für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die sich im Anerbengesetz[12] finden. |
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