1. Wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts noch im Laufe des Abhilfeverfahrens zurückgenommen, trifft das Nachlassgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Anschluss an KG – 1 W 278/11, FGPrax 2011, 207).

2. Diese Entscheidung des Nachlassgerichts ist ihrerseits mit der befristeten Beschwerde anfechtbar.

3. Eine vom Nachlassgericht getroffene Kostenentscheidung ist vom Beschwerdegericht grundsätzlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar (Anschluss an OLG Düsseldorf – I-3 Wx 97/12, FGPrax 2014, 44).

4. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers liegt im Interesse des Erblassers und des wahren Erben. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, dem wahren Erben die Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen.

OLG München, Beschl. v. 10.8.2023 – 33 Wx 157/23e

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