Die Ehegattenvertretung gem. § 1358 BGB n.F.[13] ist für Situationen insbesondere im Krankenhaus oder am Lebensende in einer Krankheits- oder Pflegesituation gedacht, bei denen ein Betreuungsverfahren als Formalismus angesehen werden kann. Es werden Entscheidungen des nicht getrenntlebenden Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten sowie damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Fragen ermöglicht. Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten oder Betreuungen gehen vor und die Vertretung ist nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zulässig. Ein im ZVR einzutragender, vorsorglicher Widerspruch ist möglich. Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht befreit. Sie haben das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1358 BGB n.F. zu ermitteln und zu dokumentieren.[14]

Bei der Beratung über Vorsorgeregelungen wie Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung kann das Ehegattenvertretungsrecht thematisiert werden. Für eine Erwähnung in den Regelungen besteht nach hier vertretener Ansicht keine Notwendigkeit. Die Abfassung von Vorsorgeregelungen ist und bleibt der zu bevorzugende Weg zur vollständigen und selbstbestimmten Absicherung.

Eine Ausnahme kann eine Patchwork-Konstellation sein und auch anlässlich der Gestaltung eines Ehevertrags kann an eine Regelung gedacht werden, etwa bei älteren Ehegatten, bei welchen jeder ausschließlich seine eigenen Kinder bevollmächtigen möchte. Dann könnte in der Vorsorgevollmacht wiederholt werden, was Gesetzeslage ist, nämlich der Vorrang der Vollmacht. Allerdings wird ein expliziter Ausschluss der Ehegattenvertretung auch bei einer Patchwork-Konstellation selten gewünscht sein, kann sie doch eine Absicherung für den Fall sein, dass die Kinder nicht tätig sein können oder wollen. Schließlich kann und sollte ein Ausschluss der Ehegattenvertretung bei einer Trennungsvereinbarung thematisiert werden.

[13] Vgl. auch Kurze, Reform, § 10; Koller/Stahl, Ges-Recht 2021, 212; Kraemer, BtPRax 2021, 208; Lugan, MedR 2022, 91; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897; Jurgeleit, NJW 2023, 1; Noll, DÄrztBl 2023 A 1038.
[14] Vgl. "Gemeinsames Muster von Bundesministerium der Justiz, Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft", zu finden bei der Internetpräsenz der Bundesärztekammer.

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