Möglichkeiten bei der Gestaltung von lebzeitigen Vermögensnachfolgen kann die Aufhebung des Schenkungsverbots gem. § 1854 Nr. 8 BGB eröffnen (bis zum 31.12.2022 in §§ 1908i Abs. 2 S. 1 i.V.m. 1804 BGB a.F. verankert). Schenkungen sind nun bei Betreuten nur noch genehmigungsbedürftig, aber grundsätzlich möglich. Für "nach den Lebensverhältnissen des Betreuten" angemessene oder Gelegenheitsgeschenke gilt das Genehmigungserfordernis nicht. Im Vormundschaftsrecht wurde das Schenkungsverbot aufrechterhalten, wie das Fehlen der Verweisung von § 1799 Abs. 1 BGB auf § 1854 Nr. 8 BGB zeigt.

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