Seit dem 1.1.2023 muss die Befugnis zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland als Aufgabenbereich ausdrücklich zugewiesen werden, § 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine Genehmigung ist nicht notwendig, es sei denn, es ist damit zugleich die Aufgabe von Wohnraum verbunden. Dann gilt § 1833 Abs. 3 BGB.

Dies sind sinnvolle Vorkehrungen zur Erschwerung des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Bei einem Umzug ins Ausland wird der Betroffene dem Schutz des deutschen Betreuungsrechts entzogen. Im Extremfall kann durch einen Umzug ins Ausland sogar das Erbstatut und damit die Vermögensnachfolge geändert werden.

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