Es sind konkrete Anhaltspunkte für einen Schlechtgebrauch oder Missbrauch der Vorsorgevollmacht notwendig. Der Gesetzgeber orientierte sich diesbezüglich an der Rechtsprechung des BGH.[28] Es ist eine Diskrepanz der Vollmachtsausübung zum tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten erforderlich. Da (leider) das Innenverhältnis selten geregelt wird und auch Anweisungen selten schriftlich fixiert oder sonst zu beweisen sind, werden regelmäßig vertiefte Nachforschungen notwendig seien, um diesen Tatbestand zu ermitteln. Die Darstellung der verschiedenen Konstellationen und deren Wertung ist derart umfassend, dass hier auf die Spezialliteratur verwiesen werden muss.[29] Wesentlich können Gefährdungen von Gütern des Vollmachtgebers sein (z.B. Vermögen oder Freiheit) etwa durch Vermögensneuordnungen, undurchsichtige Verfügungen, schlechte persönliche Versorgung des Vollmachtgebers, Interessenkonflikte, das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen usw.

[28] Ausführliche Darstellung: Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, § 1820 BGB Rn 15-35.
[29] Vgl. Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, § 1820 BGB Rn 15-35; Horn/Bienwald/Horn, Vorsorgevollmachten, § 5 Rn 8-15; Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, Betreuungsrecht, Kap. 2 Rn 505.

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