Ein dem § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB entsprechender Gedanke kann für eine Formulierung von Vorsorgevollmachten genutzt werden, für die es keine entsprechende Regelung gibt.

 

Formulierungsvorschlag:

"Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt zu entscheiden, wer, wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben soll, wobei Ehegatten, Lebensgefährten, Kindern und deren Abkömmlingen der Zugang nicht verweigert werden darf."

Denkbar ist auch ein vollständiger Ausschluss der Befugnis des Bevollmächtigten, über den Umgang des Vollmachtgebers zu entscheiden. Eine solche Einschränkung der Vollmacht verbessert den Missbrauchsschutz deutlich und sollte klar formuliert werden. Zudem sollten der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte wissen, dass das Betreuungsgericht einzuschalten sein wird, sollte es doch zu einem Konflikt um den Umgang kommen.

 

Formulierungsvorschlag:

"Der Bevollmächtigte darf nicht über den Umgang des Vollmachtgebers entscheiden, also wer, wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben darf. Insoweit ist die Vollmacht beschränkt. Sollte unerwarteterweise dennoch eine Regelung als notwendig angesehen werden, soll der Bevollmächtigte insoweit eine Betreuung beantragen, bei welcher das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit prüft."

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