Bewusst abgesehen wurde von einer gesetzlichen Regelung des sog. Innenverhältnisses bei Vorsorgevollmachten. Dies wird weitgehend von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur als Auftragsverhältnis angesehen, wenn sich nicht Ehegatten untereinander bevollmächtigen.[57] Daran wollte der Gesetzgeber nichts ändern. Im Rahmen der Kontrollbetreuungsregelung hat er in § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgenommen, dass eine "Vereinbarung" vorliegen könne, was die Ansicht der regelmäßigen Annahme eines Auftragsverhältnisses gem. §§ 662 ff. BGB stärkt.

Nach hier vertretener Auffassung ist es eher eine Aufgabe der Gestaltung und der Rechtsprechung, das grundsätzliche Vorliegen des Auftragsverhältnisses klarzustellen und es ggf. zu regeln. Da sich allerdings Gerichte immer wieder schwertun und (nach hiesiger und wohl herrschender Meinung) unberechtigt Auftragsverhältnisse verneinen, ist über eine gesetzgeberische Klarstellung nachzudenken.

[57] Vgl. ausführlich: Kurze, Vorsorgerecht, § 662 BGB, Rn 2-20.

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