Für eine Suspendierungsanordnung gem. § 1820 Abs. 4 BGB muss der Bevollmächtigte die Person des Vollmachtgebers oder sein Vermögen erheblich gefährden (Nr. 1) oder den Betreuer in seiner Tätigkeit behindern (Nr. 2). Die Anforderungen[49] sind recht hoch und sollten nach hiesiger Ansicht nicht zu streng gesehen werden. Schließlich handelt es sich nicht um einen unwiederbringlichen Widerruf, für den strenge Anforderungen sinnvoll sind. Es soll hier eine Situation gesichert werden, bei der noch vieles unklar ist und ggf. Umstände wie eine dringende Gefahr noch sehr schwer darzulegen, ggf. einige nur zu vermuten sind. Bei einer strengen Auslegung könnte die Suspendierung im Ergebnis mit einem Widerruf einhergehen, was sie sinnlos werden lassen würde.

[49] Vgl. auch Böhm, FamRZ 2022, 1253; Horn/Bienwald/Horn, Vorsorgevollmachten, § 5 Rn 20; Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke/Normann-Scheerer, Betreuungsrecht, Rn 658.

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