Der wesentliche Nachteil der neuen Regelung liegt in § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG verborgen: Dort wird die Beglaubigungswirkung auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers beschränkt. Damit findet nach hiesiger Ansicht eine Entwertung statt. Insofern sollte die alte Rechtslage wieder hergestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge