Der wesentliche Nachteil der neuen Regelung liegt in § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG verborgen: Dort wird die Beglaubigungswirkung auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers beschränkt. Damit findet nach hiesiger Ansicht eine Entwertung statt. Insofern sollte die alte Rechtslage wieder hergestellt werden.
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