Kann ein Vollmachtgeber seinen Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren, kommt eine Kontrolle durch einen vom Gericht eingesetzten Betreuer in Betracht. Dies war in den vergangenen Jahren öfter Gegenstand der Rechtsprechung insbesondere des BGH.[20] Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung ausführlicher geregelt und die möglichen Befugnisse des Kontrollbetreuers erweitert.

Bemerkenswert ist zunächst, dass in der Überschrift des § 1820 BGB diese Form der Betreuung ausdrücklich als "Kontrollbetreuung" benannt wurde, sodass Begriffe wie "Überwachungsbetreuung" nicht mehr fachgerecht sind. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Kontrollbetreuungen Betreuungen wie alle anderen auch sind.[21] Die Kontrollbefugnisse können allein oder neben anderen Aufgabenbereichen angeordnet werden.[22] Das Verfahren wurde dahingehend geändert, dass die Einrichtung nicht mehr dem Rechtspfleger obliegt, was der BGH schon zu Recht kritisiert hatte.[23]

[21] BGH – XVII ZB 311/12, NJW 2013, 3372.
[22] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke/Normann-Scheerer, Betreuungsrecht, Rn 193.
[23] Vgl. dazu: Nedden-Boeger, FamRZ 2015, 554, 555; Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke/Normann-Scheerer, Betreuungsrecht, Rn 196.

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