Nicht ausräumen lässt sich allerdings (bei Festhalten an der bisherigen Ausgleichsform) der massive systematische Widerspruch zu den übrigen Ausgleichungstatbeständen (§§ 2050’ff. BGB), den die Ausweitung des Begünstigtenkreises auf die oben genannten Personen erzeugen würde. Wie bereits oben angedeutet, ist schließlich allen übrigen Ausgleichungsvorschriften gemeinsam, dass sie allein die Abkömmlinge, die "als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen", berechtigen oder verpflichten. Dehnt man den Kreis der potenziell Ausgleichungsberechtigten nicht nur auf die Ehegatten und sonstigen gesetzlichen Erben aus, sondern auch auf Personengruppen, zu denen der Erblasser in keinem familienrechtlichen Statusverhältnis steht, wäre dies mit der Systematik der bestehenden Vorschriften nicht mehr in Einklang zu bringen, da manche Personen schon überhaupt nicht zum Kreis der potenziellen gesetzlichen Erben gehören bzw. bei manchen Personen nicht gewährleistet ist, dass sie als gesetzlicher Erbe auch tatsächlich zur Erbfolge gelangen.[13] Will man dennoch zum Zweck der besseren Förderung informeller Pflege an einer Ausweitung festhalten, ist man gezwungen, über neue Ausgleichsformen nachzudenken.

[13] Vgl. Coing, 49. DJT 1972, A 37; Otte, ZEV 2008, 260, 262, Windel, ZEV 2008, 305, 306; Boehm, Demenzkranke Erblasser, S. 377.

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