1. Die Kostenprivilegierung von Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG setzt voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen "Erben" handelt.

2. Privilegiert ist nur der erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolger. Die Eintragung des Erben muss originär auf der Erbfolge beruhen und der Voreintragung des Erblassers als Eigentümer unmittelbar nachfolgen. In diesem Rahmen ist die Art der Erbauseinandersetzung grundsätzlich unerheblich.

3. In Bezug auf die Eintragung einer mit den Erben personenidentischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegen diese Voraussetzungen nicht vor. In Anbetracht der Außenrechtsfähigkeit und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie deren formeller Grundbuchfähigkeit liegt eine Eintragung einer "Dritten" vor, welche gerade nicht an der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge partizipiert und sich strukturell von den Erben und Erbengemeinschaft unterscheidet. Die Eintragung beruht letztlich auf einem eigenständigen Rechtsgeschäft.

4. Abs. 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2023 – 19 W 79/21 (Wx)

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