Der vorläufige Sachwert nach § 189 Abs. 3 S. 1 BewG ist zur Anpassung an den gemeinen Wert nach § 189 Abs. 3 S. 2 BewG mit einer Wertzahl nach § 191 BewG zu multiplizieren. Als Wertzahlen sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Sachwertfaktoren (Marktanpassungsfaktoren) anzuwenden. Liegen keine geeigneten Sachwertfaktoren der Gutachterausschüsse vor, sind nach § 191 S. 2 BewG die in der Anlage 25 BewG dargestellten Wertzahlen zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die Wertzahlen für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den in der Anlage 25 BewG angegebenen Intervallen nun durch lineare Interpolation zu bestimmen sind. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert und Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert. Es ist keine Extrapolation durchzuführen.[18] Die Wertzahlen der Anlage 25 BewG wurden wie folgt an das aktuelle Marktniveau angepasst:

Abb. 6: Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum nach Anlage 25 BewG

Abb. 7: Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach Anlage 25 BewG

[18] In den AEBew JStG 2022 ist unter Rn 64 ein Beispiel zur Ermittlung der Wertzahl aufgeführt.

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