Die Auswirkungen beim Sachwertverfahren sind insbesondere auf den neu eingefügten Regionalfaktor (§ 190 Abs. 5 BewG) sowie die geänderten gesetzlichen Wertzahlen (§ 191 i.V.m. Anlage 25 BewG) zurückzuführen. Das nachfolgende Berechnungsbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen der Änderungen beim Sachwertverfahren.[21]

 

Berechnungsbeispiel 2:

Zu ermitteln ist der Grundbesitzwert (Sachwert) für ein mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstück (Baujahr 1990, Gebäudeart 1.01, Standardstufe 4) zu einem Bewertungsstichtag bis zum 31.12.2022 (bisher) sowie nach dem 31.12.2022 (geändert). Das Grundstück hat eine Fläche von 500 m2 und der Bodenrichtwert beträgt 1.300 EUR/m2. Die Brutto-Grundfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 m2. Vom Gutachterausschuss ist ein Regionalfaktor von 1,3 veröffentlicht worden. Geeignete Vergleichspreise, Vergleichsfaktoren sowie Sachwertfaktoren liegen nicht vor.

Dieses Einfamilienhaus wird aufgrund einer Erbschaft oder Schenkung von einem Elternteil auf ein Kind (Steuerklasse I) an einem Bewertungsstichtag bis zum 31.12.2022 (vorher) sowie nach dem 31.12.2022 (nachher) übertragen.

Bewertung im Sachwertverfahren:

Auswirkungen auf Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Durch die Änderungen beim Sachwertverfahren ergibt sich eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um 103.330 EUR.

[21] In den AEBew JStG 2022 ist unter Rn 44 ein weiteres Berechnungsbeispiel für die Bewertung im Sachwertverfahren aufgeführt.

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