Die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen stellen ein Kernelement der erbschaftsteuerlichen Regelungen dar. Werden Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt übertragen, dann können diese nach § 13a Abs. 6 Nr. 4 S. 1 ErbStG innerhalb der Behaltensfrist nicht veräußert werden. Dasselbe gilt nach § 13a Abs. 6 Nr. 4 S. 2 ErbStG, wenn die Gesellschaft innerhalb der Behaltensfrist aufgelöst wird. Bei Insolvenz der Gesellschaft droht daher eine Nachversteuerung, da Kapitalgesellschaften grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst werden. Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen eine Insolvenz der Gesellschaft zu einer Nachversteuerung führt und wie eine Nachversteuerung unter Ausnutzung des Heilungstatbestands des § 13a Abs. 6 S. 3 u. 4 ErbStG bzw. eine Insolvenz durch Zuführung von Liquidität vermieden werden kann bzw. welche sonstigen Möglichkeiten in diesem Fall bestehen.

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