Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war zunächst geplant, das begünstigte Vermögen als alle Teile des begünstigungsfähigen Vermögens zu definieren, die nach ihrem Hauptzweck einer Tätigkeit der Land- und Fortwirtschaft (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG), eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG) oder der selbstständigen Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) dienen. Diesem Hauptzweck sollten diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens nicht dienen, die, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden können.[65]

Nach Auffassung des Bundesrats war die im Regierungsentwurf vorgesehene Neubestimmung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck in der Besteuerungspraxis nicht geeignet, um das förderungswürdige Unternehmensvermögen zielgenau und folgerichtig abzugrenzen. Der Bundesrat begründete diese Meinung insbesondere damit, dass die Differenzierung nach dem Hauptzweck der Teile des begünstigungsfähigen Vermögens nicht hinreichend bestimmbar sei, damit neue Gestaltungsmissbräuche eröffnen und zu unnötigem Bürokratieaufwand führen würde. Der Bundesrat lehnte daher den Paradigmenwechsel zum Hauptzweckansatz mit Nachdruck ab und forderte die Beibehaltung des typisierenden enumerativen Verwaltungsvermögenskatalogs.[66] Diesem Anliegen der Länder entsprach der Bundestag.[67]

Festzuhalten ist somit, dass der im Gesetzgebungsverfahren zunächst diskutierte Hauptzweckansatz funktional der Abgrenzung des begünstigten Vermögens dienen sollte. Dieser Ansatz ist auch nicht völlig fallen gelassen worden, sondern findet sich weiterhin in § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 ErbStG.

[65] § 13b Abs. 3 ErbStG-E, BT-Drucks 18/5923 v. 7.9.2015, 11, 26.
[66] BR-Drucks 353/15 (Beschluss) v. 25.9.2015, 18 ff.
[67] BT-Drucks 18/8911 v. 22.6.2016, 39.

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