Vermögensauskünfte und Rechnungslegung durch Verzeichnisse nach den §§ 260, 259 BGB sind im deutschen Zivilrecht einige zu finden. Beispielhaft zu nennen sind die Auskünfte des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB[11]), des Vorerben (§§ 2121, 2127, 2130 Abs. 2 BGB), des Erbschaftsbesitzers (§§ 2018, 2027 BGB), des Hausgenossen (§ 2028 BGB), des Bevollmächtigten gegenüber Miterben (§§ 1922, 666 BGB) sowie bei Testamentsvollstreckung (§§ 2215, 2218 BGB[12]) oder der Eltern für die Minderjährigen (§ 1640 BGB) oder das besagte Nachlassverzeichnis des § 1960 BGB. Ergänzend zu nennen sind die Vermögensübersicht im Insolvenzverfahren gem. § 151 InsO oder die Vermögensaufstellung des Vormundes gem. § 1840 BGB.

Die Rechtsprechung verlangt die Vorlage eines schriftlichen Bestands- und Vermögensverzeichnisses über alle Aktiv- und Passivwerte, das den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt dokumentiert; es muss eine geordnete und nachprüfbare Zusammenstellung der dem Nachlass zugehörigen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten enthalten, die als Grundlage für die Berechnung des Nachlasses dienen kann. Gewahrt sein muss in jedem Fall die erforderliche Übersichtlichkeit und Verständlichkeit und es muss eine nachvollziehbare Aufgliederung der Aktiv- und Passivwerte enthalten sein.[13] Voraussetzung jeder Vermögensübersicht ist grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfassung der Positionen.[14] Regelmäßig geschieht dies durch eine Inventarisierung. Dabei ist ein Inventar eine ausführliche Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte und Schulden, wie sie zu einem bestimmten Stichtag existieren.[15] Dazu sind alle wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensposten und Schulden zu erfassen. Dies schließt nicht nur Vermögensgegenstände ein, die zivilrechtlich Eigentum sind, sondern auch alle diejenigen, an denen lediglich wirtschaftliches Eigentum besteht, z.B. unter Eigentumsvorbehalt erworbene oder sicherungsübereignete Gegenstände[16] oder gar nur der Besitz[17] von Gegenständen. Das Inventar liefert somit als eine Art Bestandsverzeichnis die grundlegenden Daten für eine Bilanz, einen Jahresabschluss oder eben ein Verzeichnis zum Nachlass.

[11] Außner, ZEV 2020, 743.
[12] Zimmermann, ZEV 2019, 197.
[13] Grundsätzlich BGH v. 2. 11. 1960 – V ZR 124/59 (Bamberg); MüKo-BGB/Krüger, § 260 Rn 40, 41.
[14] BeckOK-BGB/Hau/Poseck, § 1802 Rn.1.
[15] EBJS/Böcking/Gros, HGB, § 240 Rn 2–4.
[16] EBJS/Böcking/Gros/Wirth, § 246 Rn 3–5.
[17] Grüneberg/Edenhofer, § 2314 Rn 7.

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