II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die gegen die beklagte … gerichtete Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Ein Auszahlungsanspruch im Deckungsverhältnis steht der Klägerin nicht zu.

Als mögliche Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Auszahlung des Prämiensparguthabens hat das Landgericht beanstandungsfrei auf § 700 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zurückgegriffen. Der Prämiensparvertrag ist als unregelmäßiger Verwahrvertrag einzuordnen (BGH, NJW 2019, 2920; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 700 Rn 1), sodass sich die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend nach den darlehensvertraglichen Vorgaben richten. Aktuell findet auf den im Jahr 2000 abgeschlossenen Prämiensparvertrag gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung Anwendung.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin infolge des notariellen Testaments vom 3.5.2006 gemäß § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1937, 2064, 2231 Nr. 1 BGB im Wege der Universalsukzession in die Rechtsstellung der Erblasserin eingerückt ist.

Eine über die erbrechtliche Rechtsnachfolge abgeleitete Anspruchsberechtigung der Klägerin kommt indes nicht in Betracht, weil die Beklagte aufgrund der wirksamen und nicht widerrufenen Verfügung der Erblasserin zugunsten Dritter für den Todesfall vom 12.3.2003 im Deckungsverhältnis verpflichtet ist, den Prämiensparvertrag mit der Nr. … zugunsten des M … L … zu führen und Auszahlungen an diesen zu leisten.

1. Ein Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall kann zu einer sich außerhalb des Erbrechts und damit auch ohne Bindung an die für letztwillige Verfügungen oder an Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) geltende qualifizierte Formanforderungen vollziehenden Zuwendung eines Vermögensgegenstands an einen begünstigten Dritten führen (BGH, NJW-RR 2018, 518). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach § 328 Abs. 1, § 331 Abs. 1 BGB der Versprechende (Bank) und der Versprechensempfänger (Erblasser) zu Lebzeiten vereinbaren können, dass ein begünstigter Dritter mit dem Tod des Versprechensempfängers einen eigenen Anspruch gegen den Versprechenden auf eine bestimmte Leistung erwirbt, die er nicht aus dem Nachlass erhält, sondern unmittelbar kraft Vertrags unter Lebenden unmittelbar von dem Versprechenden (BGH, NJW 2010, 3232; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn 13; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn 17).

Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen ist zwischen dem Deckungs- und dem Valutaverhältnis zu unterscheiden (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518). Zwischen der versprechenden Bank und dem Versprechensempfänger besteht eine schuldvertragliche Rechtsbeziehung in Form eines Vertrags zugunsten Dritter. Es sind hierfür keine zwingenden Formvorschriften des Erbrechts einschlägig (BGH, WM 1976, 1130; NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW-RR 2018, 518; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn 5; Palandt/Weidlich, BGB, 80. Aufl., § 2301 Rn 18). Grundsätzlich ist im Rahmen der schuldrechtlichen Vertragsbeziehung die Rechtsstellung des begünstigten Dritten für den Versprechensempfänger zu seinen Lebzeiten abänderbar. Der Dritte verfügt in dieser Phase weder über ein Recht noch eine Anwartschaft, sondern allenfalls über eine "Erwerbshoffnung" (BGH, NJW 2010, 3232; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn 3). Eine Abänderung zu Lebzeiten kann durch Vereinbarung zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger erfolgen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74). Möglich ist es darüber hinaus, dem Versprechensempfänger im Vertrag zugunsten Dritter ein einseitiges Auflösungs- oder Widerrufsrecht vorzubehalten (BGH, NJW 1984, 480; NJW-RR 2018, 518; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn 15; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2018, § 2301 Rn 45). Genauso denkbar ist aber auch eine unwiderrufliche Ausgestaltung der Berechtigung des Dritten auf den Todesfall im Deckungsverhältnis (BGH, NJW 1966, 1071; OLG Celle, WM 1996, 851; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 74; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn 3), wobei nicht ausgeschlossen ist, dass auch in diesem Fall anderweitige Befugnisse des Versprechensempfängers zur Beendigung des Vertrags zugunsten Dritter, etwa mittels Kündigung, bestehen können (vgl. BGH, NJW 1966, 1071; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 331 Rn 3; Staudinger/Klumpp, BGB, 2020, § 331 Rn 12). Nach Eintritt des Erbfalls ist die Rechtsstellung des begünstigten Dritten im Deckungsverhältnis allerdings grundsätzlich nicht mehr entziehbar (vgl. BGH, NJW 2008, 2702).

Für das Valutaverhältnis, das über das Behaltendürfen des Drittbegünstigten entscheidet (BGH, NJW 2004, 767; NJW 2008, 2702; NJW 2010, 3232; NJW-RR 2018, 518), gilt hier, dass der begünstigte M … L … bereits an der Vereinbarung zwischen der Erblasserin und der Beklagten am 12.3.2003...

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