Soweit es um die Rechtsstellung des Vorerben geht, soll die Bevollmächtigung einer dritten Person über den Tod hinaus durch den Erblasser nach ganz allgemeiner Meinung zulässig sein.[13] Fraglich ist allerdings, ob dies auch für den speziellen Fall zu gelten hat, dass nicht ein beliebiger außenstehender Dritter bevollmächtigt wird, sondern gerade der Vorerbe selbst. Von einem Teil der jüngeren Literatur wird diese Möglichkeit bejaht.[14] Dagegen wird allerdings eingewandt, dass dem der allgemeine Rechtsgrundsatz entgegenstehe, wonach niemand sich selbst vertreten könne. Nach dem Erbfall vertrete der bevollmächtigte Vorerbe aber nur noch sich selbst. Dies habe automatisch zur Folge, dass die trans- oder postmortale Vollmacht mit dem Tod des Erblassers und dem Anfall der Erbschaft bei dem bevollmächtigten Vorerben automatisch durch Konfusion erlösche.[15]

Vereinigen sich die Stellung von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten nachträglich in einer Person, dann führt dies nicht zum Erlöschen der Vollmacht, wenn schutzwürdige Interessen des Bevollmächtigten, des Vollmachtgebers und des Rechtsverkehrs dies verlangen.[16] Die trans- oder postmortale Vollmacht sichert die Handlungsfähigkeit des Nachlasses. Auch der Rechtsverkehr hat grundsätzlich ein Interesse an der Vermeidung der ansonsten bestehenden Rechtsunsicherheit.[17] Eine Konfusion ist nur beachtlich als der bevollmächtigte Alleinerbe nicht in der Lage sein dürfte, unter Rückgriff auf die Vollmacht eine Nachlassverbindlichkeit zu begründen, die für seine Haftung auf den Nachlass beschränkt wird.[18] Bei einer Vertretung der Vorerben handelt der Vertreter im Übrigen in eigenem Namen, so dass er keine Vollmacht benötigt.[19]

[13] Münchener Kommentar/Lieder, BGB, 8. Aufl., 2020, § 2113 Rn 18 m.w.N.
[14] Keim, ZEV 2020, 1 (3).
[15] KGJ 45, 157; Münchener Kommentar/Lieder, BGB, 8. Aufl., 2020, § 2112 Rn 19; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 8. Aufl., 2019, § 51 GBO Rn 12; Kroiß/Ann/Mayer/Gierl, BGB, Erbrecht, 5. Aufl., 2018, § 2112 Rn 20; Burandt/Rojahn/Lang, Erbrecht, 3. Aufl., 2015, § 2113 BGB Rn 14; Staudinger/Avenarius, BGB, Bearb. 2013, 2112 Rn 3.
[16] Keim, ZEV 2020, 1 (3); Herrler, DNotZ 2017, 508 (525); Lange, ZEV 2013, 343.
[17] Keim, ZEV 2020, 1 (3).
[18] Keim, ZEV 2020, 1 (3); ders., MittBayNot 2017, 111 (112); Herrler, DNotZ 2017, 508 (525).
[19] Keim, ZEV 2020, 1 (39; Muscheler, ZEV 2019, 533.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge