a) D hat einen Erbverzicht ausgesprochen. Dafür wurde er mit Vermögen bedacht. Die Umstände legen nahe, dass E mit D nichts mehr zu tun haben wollte.

Weil der Erbverzicht dazu führt, dass nach § 2346 Abs. 1 BGB der Verzichtende und sein Stamm von der Erb- und Pflichtteilsberechtigung ausgeschlossen werden (§ 2349 BGB), erhalten in diesem Fall weder D noch DK den von CK ausgeschlagenen Erbteil. Sie sollen dem Willen des Testators gemäß nichts aus seinem Nachlass bekommen.

b) Betrachtet man die Alternative, gemäß der D nur einen Pflichtteilsverzicht ausgesprochen hat, dann könnte DK durchaus nachfolgeberechtigt bezüglich des ausgeschlagenen Erbteils sein:

Jedoch ist sein Pflichtteilsrecht dem Pflichtteilsrecht seines Vaters D nachrangig, der darauf nach § 2346 Abs. 2 BGB verzichtet hat.

Der Verzicht bedeutet jedoch nicht, dass damit das Pflichtteilsrecht nicht entstanden oder weggefallen wäre: Der Pflichtteilsverzicht bewirkt nur, dass der Berechtigte ihn nicht geltend machen, also nicht verlangen kann (§ 2309 1. Var. BGB). Damit erfolgt der Verzicht typischerweise nicht im Interesse und mit Wirkung für den entfernter Berechtigten (also zugunsten etwa der Abkömmlinge des Verzichtenden als selbst Pflichtteilsberechtigte nach dem Erblasser gemäß § 2306 BGB), sondern der Pflichtteilsverzicht hat den Zweck und das Ziel, dem Testator eine sonst gegebene Beschränkung aus dem Weg zu räumen: Er soll insoweit ungehindert durch den ganzen Stamm des Pflichtteilsverzichtenden verfügen können.

Der Verzichtende hat also selbst noch sein Pflichtteilsrecht inne, er hat lediglich auf die Geltendmachung verzichtet, steht damit jemandem gleich, der auch ohne ausdrücklichen Verzicht den Pflichtteil nicht geltend macht. Nach § 2309 1. Var. BGB ist aber der entfernter Berechtigte solange mit seiner Pflichtteilsberechtigung blockiert, wie der Vorberechtigte sein Recht bewahrt hat: Das bedeutet, auf Dauer der Wirkung des Pflichtteilsverzichts.

Damit ergibt sich zugleich, wenn der Pflichtteilsverzicht nicht im Interesse der Pflichtteilsnächstberechtigten erfolgt, dass er ausschließlich und vorrangig zugunsten weiterer Erben wirkt, namentlich der gesetzlichen Erben des Testators, der insoweit durch Pflichtteilsgeltendmachungen seitens der Linie des D nicht mehr gestört werden kann.[14] Deshalb folgt aus § 2309 1. Var. BGB, dass die entfernter Berechtigten nach D durch dessen Verzicht aus der Pflichtteilsberechtigungsreihe ausgeschieden sind.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, der Pflichtteilsverzicht hat ebenso – wenn auch mit anderer Begründung – wie der Erbverzicht durch D auch sein Kind aus der Reihe der Berechtigten entfernt.

[14] So Lange, ZEV 2015, 69, 73, 75 m.w.N.; MüKo BGB/Lange, § 2309 Rn 15.

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