Die "außerordentliche Beschwerde" des Beteiligten ist unzulässig und deshalb mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG bei Festsetzung des Geschäftswerts auf den Betrag der untersten Gebührenstufe zu verwerfen. Das, was der Beschwerdeführer beanstandet, nämlich das an ihn gerichtete Schreiben des Nachlassgerichts vom 17.9.2015 und die abschriftliche Übermittlung an die A-Hausverwaltung, unterliegt nicht der Beschwerde. Weder handelt es sich um eine Endentscheidung im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG, noch um eine kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 25.2.2015 – XII ZB 242/14 Tz 20 mwN, juris) ausnahmsweise anfechtbare Zwischen- oder Nebenentscheidung. Vielmehr stellt das besagte Schreiben eine bloße, im Übrigen informell gehaltene Meinungskundgabe des Nachlassgerichts dar, die unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch ist und/oder ob sich der Beteiligte deshalb "Belästigungen" durch die A-Hausverwaltung ausgesetzt sieht, nicht beschwerdefähig ist. Der Senat ist nicht gehindert, seine eigene Ansicht – ebenfalls unverbindlich – kundzutun: Dem Beteiligten kann eine Erbschaft von vornherein nur angefallen sein, wenn in den Anordnungen des Erblassers unter Nr. 1 Absatz 2 des notariell beurkundeten Testaments vom 20.1.2004 nicht eine Enterbung der gesetzlichen Erben im Sinne von § 1938 BGB zu sehen ist, die im Falle der Ausschlagung durch die Testamentserben Bestand haben sollte (vgl. insoweit OLG Hamm ZEV 2012, 266 und 2012, 314). Das Nachlassgericht scheint eine solche gesonderte Enterbungsverfügung zu verneinen. Ob das richtig ist, mag dahinstehen. Für unzutreffend hält der Senat jedenfalls die Ansicht des Amtsgerichts, die Ausschlagungsfrist habe für den Beteiligten bereits mit Erhalt des gerichtlichen Anschreibens vom 15.6.2015, spätestens aber am 22.6.2015 begonnen, als der Beteiligte per Mail geantwortet habe. Nach allgemeiner Auffassung ist bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis des Berufungsgrundes im Sinne von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB (erst) anzunehmen, sobald dem gesetzlichen Erben die seine Erbberechtigung begründenden Familienverhältnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumständen keine begründete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden sei; die nötige Kenntnis fehlt ihm also, solange er vermuten darf und tatsächlich vermutet, er sei durch letztwillige Verfügung als gesetzlicher Erbe ausgeschlossen (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 1944 Rn 4 mwN). Im Streitfall hatte das Nachlassgericht dem Beteiligten weder vor noch unmittelbar mit dem Schreiben vom 15.6.2015 die Existenz des Erblassertestaments und die Ausschlagung durch die eingesetzten Erben, sondern "nur" mitgeteilt, er sei "nach Aktenlage kraft Gesetzes als einziger Sohn der verstorbenen Schwester A. des Erblassers zum Miterben berufen". Ausweislich seiner E-Mail an das Nachlassgericht vom 3.7.2015 ging der Beteiligte – subjektiv verständlich und objektiv zutreffend – davon aus, dass der Erblasser ein Testament hinterlassen habe und er, Beteiligter, dort aufgrund des sehr schlechten Verhältnisses zum Erblasser schwerlich als Erbe eingesetzt sei. Erst das nachfolgende Schreiben des Nachlassgerichts vom 6.7.2015 (nämlich dass "durch das Ordnungsamt die Wohnung gesichtet wurde und das notarielle Testament vom 20.1.2004 eröffnet wurde. Der dort eingesetzte testamentarische Erbe K. und dessen Tochter haben das Erbe aus persönlichen Gründen aber ausgeschlagen, so daß gesetzl. Erbfolge eintritt") hat dem Beteiligten einerseits die Richtigkeit seiner Vermutung von der Existenz einer letztwilligen Verfügung bestätigt und andererseits zugleich und erstmalig das Wissen um die Ausschlagung der Testamentserben vermittelt. Lief damit frühestens ab Erhalt dieses Schreibens vom 3.7.2015 die Sechs-Wochen-Frist des § 1944 Abs. 1 BGB, war diese Frist bei formgerechter Ausschlagungserklärung des Beteiligten zur Niederschrift seines Heimatgerichts am 5.8.2015 (§ 1945 Abs. 1 BGB iVm § 344 Abs. 7 FamFG) keinesfalls bereits abgelaufen.

ZErb 10/2019, S. 275

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