Die am 9.12.2016 verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet, der Beteiligte zu 2 ist ihr Sohn aus erster Ehe. Die Erblasserin errichtete am 14.2.2016 mit dem Beteiligten zu 1 ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung.

Der Beteiligte zu 2 wurde zu dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom ... 2017 angehört. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.2.2017 regte der Beteiligte einen Unterschriftenvergleich an und wies darauf hin, dass das gemeinschaftliche Testament mindestens drei Handschriften enthalte. Das Nachlassgericht erhob daraufhin Beweis durch Gutachten eines Schriftsachverständigen, der zum Ergebnis kam, dass die Erblasserin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ort, Datum und die Unterschrift "... ..." eigenhändig geschrieben hat. Für das Gutachten sind Kosten in Höhe von 2.781,03 EUR angefallen. Nachdem der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 4.12.2017 mitteilen ließ, dass die erhobenen Einwendungen nicht mehr aufrecht erhalten werden, hat das Nachlassgericht mit – den Beteiligten nicht zugestelltem – Beschluss vom 11.12.2017 den Erbschein antragsgemäß erteilt. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung. Unter dem 12.12.2017 teilte das Nachlassgericht den Beteiligten mit, dass wegen der Kosten noch eine Entscheidung gemäß den Bestimmungen in § 81 FamFG zu treffen sei. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 hat der Beteiligte zu 2 beantragt, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Sachverständigen dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 29.12.2017 beantragt, die Kosten für das Sachverständigengutachten dem Beteiligten zu 2 aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 3.4.2019 hat das Amtsgericht Heilbronn als Nachlassgericht die Kosten des Nachlassverfahrens, insbesondere die Kosten für das Sachverständigengutachten dem Beteiligten zu 1 auferlegt.

Gegen diese den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 am 8.4.2019 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Telefax vom 11.4.2019 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.4.2019 nicht abgeholfen hat.

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