Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach der am 26. April 2017 verstorbenen Frau Tania W. (im Folgenden: Erblasserin).

Die Erblasserin hat zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen, einen notariellen Erbvertrag vom 6. Oktober 1998 und ein notarielles Testament vom 25. April 2016. Ersteren hatte sie zusammen mit dem Beteiligten zu 1, einem seit 1986 in Deutschland wohnhaften italienischen Staatsangehörigen, mit dem sie nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Zeitpunkt der Beurkundung in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebte, geschlossen. In dem Erbvertrag hatten sich die Vertragsparteien gegenseitig zu Alleinerben und als Erben des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder – die Beteiligten zu 2 und 3 – zu gleichen Teilen eingesetzt. Sie hatten zudem erklärt, dass hinsichtlich aller Regelungen über ihr Erbrecht bzw. das Erbrecht jedes einzelnen ausschließlich das deutsche Erbrecht gelten solle und "als Rechtswahl das deutsche Erbrecht" vereinbart. In dem späteren Testament – zu diesem Zeitpunkt war die Lebensgemeinschaft mit dem Beteiligten zu 1 beendet – setzte die Erblasserin ihre noch nicht geborenen Enkelkinder als Erben zu gleichen Teilen und für den – eingetretenen – Fall, dass solche zum Todeszeitpunkt noch nicht vorhanden sind, die Beteiligte zu 4 als alleinige Ersatzerbin ein. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Das spätere Testament sei unwirksam, da es gegen die bindende Erbeinsetzung in dem nach der Europäischen Erbrechtsverordnung zulässigen und materiell wirksamen Erbvertrag verstoße. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 hat das Nachlassgericht die für die antragsgemäße Erbscheinserteilung erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 ihr Begehren auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags weiter.

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