Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat – soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse – ausgeführt, der Erbvertrag dürfte vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. EU 2012 Nr. L 201 S. 107; im Folgenden: Europäische Erbrechtsverordnung und EuErbVO) unwirksam gewesen sein, da der Erbvertrag nach deutschem Recht den anderen Rechtsordnungen fremd sei. Dies könne jedoch dahinstehen. Er sei zumindest mit dem Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung wirksam geworden. Nach Art. 83 Abs. 2 und 3 EuErbVO seien vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahlen und errichtete Verfügungen von Todes wegen zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie – wie hier – die Voraussetzungen des Kapitels III EuErbVO erfüllten. Die Erblasserin habe zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt, so dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem deutschen Recht unterliege (Art. 21 EuErbVO). Außerdem hätten die Vertragsparteien sowohl hinsichtlich des Errichtungs- als auch des Erbstatuts deutsches Erbrecht gewählt (Art. 25 Abs. 3 EuErbVO). Damit sei mit dem Stichtag die Wirksamkeit des Erbvertrages eingetreten. Diese umfasse auch die Bindungswirkung des Vertrages für die Erblasserin, die sich aufgrund der von den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl nach dem deutschen Errichtungsstatut richte. Die Erblasserin habe den Erbvertrag daher nach dem Stichtag nicht mehr widerrufen können. Dem stehe der Schutz des Vertrauens in ihre fortbestehende Testierfreiheit nicht entgegen.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass sich aufgrund der von den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl die Erbfolge nach dem zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 1 geschlossenen Erbvertrag richtet. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 4 in dem späteren notariellen Testament ist gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie die erbvertragliche Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1 beeinträchtigt.

a) Das Beschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts zu Recht bejaht.

aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde richtet sich das für die Rechtsnachfolge der Erblasserin maßgebliche Kollisionsrecht für den nach dem 17. August 2015 eingetretenen Erbfall nicht nach den zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages geltenden mitgliedstaatlichen Kollisionsnormen, sondern nach den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).

bb) Nach der Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO ist eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt. Dies ist hier der Fall.

(1) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfasst Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO auch Erbverträge, denn die Vorschrift verweist allgemein auf die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung und damit hinsichtlich der Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit und Bindungswirkung eines Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, auf Art. 25 Abs. 3 EuErbVO (vgl. BeckOGK-EuErbVO/J. Schmidt, Art. 83 Rn 10 [Stand: 1. März 2019]; Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn 4; Erman/Hohloch, BGB 15. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn 4; Palandt/Thorn, BGB 78. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn 4; Rudolf, ZfRV 2015, 212, 213; Schoppe, IPRax 2014, 27, 29; anders im Ansatz MüKo-BGB/Dutta, 7. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn 7, der die Wahl des Errichtungsstatuts nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO dem Regelungsbereich des Art. 83 Abs. 3 EuErbVO zuweist, für die Bindungswirkung aber Art. 83 Abs. 2 EuErbVO heranzieht; so auch NK-BGB/Magnus, 3. Aufl. Art. 83 EuErbVO Rn 14; Pünder, Gemeinschaftliche Testamente und die EU-Erbrechtsverordnung 2018, S. 322 f). Dem steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da unter "Rechtsnachfolge von Todes wegen" im Sinne des Absatzes 2 jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen unter anderem im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen fällt (Art. 3 Abs. 1 lit. a) EuErbVO), zu der der Erbvertrag zählt (Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO).

(2) Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 iVm Art. 25 Abs. 3 EuErbVO gestattet den Parteien eines Erbvertrages für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht zu wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art. 22 EuErbVO unter den ...

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