1. Schließen die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrags wechselseitig alle gesetzlichen Scheidungsfolgen aus, so kann dieser Ehevertrag auch dann wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten gem. § 138 BGB unwirksam sein, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein annhähernd identisches Einkommen verfügten, einer der Ehegatten aber bei Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung sein Vermögen ohne Gegenleistung auf den anderen Ehegatten überträgt und eine Rückforderungsklausel für den Fall der Ehescheidung nicht vereinbart wird.

2. Eine unterlegene Verhandlungsposition eines Ehegatten bei Abschluss eines Ehevertrages wird im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen dann indiziert, wenn der benachteiligte Ehegatte seit längerer Zeit psychisch erkrankt ist und diese Erkrankung zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit des Ehegatten geführt hat. Es ist nicht erforderlich, dass der benachteiligte Ehegatte nachweist, dass sich die psychische Erkrankung auf sein Urteilsvermögen negativ ausgewirkt hat; ausreichend ist die Krankheit als solche, die bereits für die Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition spricht, insbesondere, wenn aus der konkreten Beurkundungssituation weitere nachteilige Aspekte erkennbar sind.

AG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 277 F 131/19

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