Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Erbfolge nach dem Erblasser. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Nachlassgericht zunächst mit Beschluss vom 15.1.2019 der Beteiligten zu 2 eine Frist von einem Monat zur Erstellung eines Inventars über den Nachlass gemäß § 2003 BGB aufgegeben. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 8.2.2019 die Inventarerrichtung dem Notar A... in B... übertragen. Mit Blick darauf, dass der vom Nachlassgericht bestellte Notar bereits für die – vom Nachlassgericht im Erbscheinserteilungsverfahren als Zeugen vernommenen – Eltern der Beteiligten zu 2 tätig gewesen war, bat die Beteiligte zu 1 um Beauftragung eines anderen Notars. Daraufhin übertrug das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.4.2019 dem Beteiligten zu 3 die Aufnahme des Inventars. Gegen seine Beauftragung wendet sich der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde vom 15.4.2019. Zur Begründung stützt er sich darauf, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Notar A... seiner ihm kraft Gesetzes obliegenden Neutralitätspflicht nicht nachkommen würde. Gerade in kleinen Städten, in denen es häufig nur einen einzigen Notar gebe, sei es üblich und unvermeidbar, dass der Notar mehrfach von denselben bzw. miteinander verwandten Personen beauftragt werde. Den hiesigen Beteiligten habe auch kein Ablehnungsrecht in Bezug auf den zunächst bestellten Notar zugestanden. Vielmehr liege die Kompetenz zur Auswahl eines nach § 2003 BGB zu bestellenden Notars allein beim Nachlassgericht. Mit der Vorschrift des § 2003 BGB habe der Gesetzgeber einen Beitrag zur Bürgernähe schaffen wollen, was konterkariert würde, wenn anstelle des ortsnahen Notars A... in B... er, der Beteiligte zu 3, mit Sitz in C... beauftragt werde. Hilfsweise führt der Beteiligte zu 3 zur Begründung seiner Beschwerde aus, seine Auswahl sei ermessensfehlerhaft, denn es gebe insgesamt vier Notare, deren Amtssitze ortsnäher am gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten zu 2 und an den Nachlassgegenständen seien.

Die Beteiligte zu 1 tritt der Beschwerde des Beteiligten zu 3 entgegen. Sie hält den Notar für nicht beschwerdeberechtigt. Des Weiteren verweist sie darauf, dass die D..., die den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmache, ihren Sitz in E... habe. Die Entfernung zum Amtssitz des zunächst beauftragten Notars A... sei praktisch gleich mit der zum Amtssitz des Beteiligten zu 3. Die Beteiligte zu 2 schließt sich der Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 3 an. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 3 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 16. Mai 2019 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beauftragung des Beteiligten zu 3 sei wirksam, der Beteiligte zu 3 sei nicht beschwerdeberechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

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