Mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 21. März 2019[2] liegt die erste veröffentlichte Entscheidung eines deutschen Obergerichts vor, in der die praktischen Konsequenzen aus der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH vom 1. März 2018[3] gezogen werden. Das OLG Hamm behandelt zahlreiche Probleme, die sich im Rahmen der Bestimmung der Erbquoten des Ehegatten im Schnittkreis von internationalem Erb- und internationalem Güterrecht ergeben. Weiterer Schwerpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob der Witwe eines türkischen Erblassers das güterrechtliche Viertel aus § 1371 Abs. 1 BGB zusteht. Die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB aufgrund einer Rückverweisung des § 15 Abs. 2 des türkischen IPR auf das deutsche Belegenheitsrecht wird vom OLG Hamm unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe abgelehnt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen