Mit der Entscheidung des OLG Hamm vom 21. März 2019[2] liegt die erste veröffentlichte Entscheidung eines deutschen Obergerichts vor, in der die praktischen Konsequenzen aus der Mahnkopf-Entscheidung des EuGH vom 1. März 2018[3] gezogen werden. Das OLG Hamm behandelt zahlreiche Probleme, die sich im Rahmen der Bestimmung der Erbquoten des Ehegatten im Schnittkreis von internationalem Erb- und internationalem Güterrecht ergeben. Weiterer Schwerpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob der Witwe eines türkischen Erblassers das güterrechtliche Viertel aus § 1371 Abs. 1 BGB zusteht. Die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB aufgrund einer Rückverweisung des § 15 Abs. 2 des türkischen IPR auf das deutsche Belegenheitsrecht wird vom OLG Hamm unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe abgelehnt.

[2] 10 W 31/17, ZErb 2019, 178.
[3] Urt. v. 1.3.2018, Rechtssache C558/16 (Mahnkopf) ZErb 2019, 188.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge