Hinsichtlich des in Deutschland belegenen beweglichen Nachlasses ergibt sich im vorliegenden Fall also, dass türkisches Recht sowohl die erbrechtlichen Fragen wie auch die güterrechtlich zu qualifizierenden Fragen regiert. Damit kommt es zum Gleichklang von Erb- und Güterstatut.

Gem. § 499 TZGB erhält der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen ein Viertel der Erbschaft. Der verbleibende Nachlass fällt ebenfalls den Abkömmlingen zu gleichen Teilen zu, § 500 TZGB.[25]

Vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung ist allerdings eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Diese erfolgt im türkischen Recht auch dann, wenn der überlebende Ehegatte Erbe wird, auf güterrechtlichem Wege. Es wäre also die Errungenschaft beider Ehegatten zu ermitteln, zu saldieren und die Differenz durch Auszahlung des hälftigen Unterschiedsbetrages auszugleichen. Diese Regeln gelten auch im Erbfall. Der überlebende Ehegatte hat also ggf. einen Ausgleichsanspruch gegen den Nachlass, ggf. ist er aber auch der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs und muss dann also aus seinem eigenen Vermögen in den Nachlass einzahlen.

[25] Akipek, in: NK-BGB, Bd. 5, 5. Aufl. 2018, Länderbericht Türkei, Rn 4 ff.

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