Mit seinem Urteil hat der BGH in der intensiv geführten Diskussion um den "digitalen Nachlass" einen wahrscheinlich nur vorläufigen Schlusspunkt gesetzt (vgl. Pruns, ZErb 8/2018, S. I). Allerdings hat das Gericht eine ganze Reihe bisher umstrittener Fragen gesetzes- und praxisnah beantwortet (zum Streitstand Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass, 2018).

Wie das Gericht in dem Leitsatz seines Urteils klarstellt, geht

"der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf die Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen."

Damit sind die wesentlichen Aspekte des Themas angesprochen.

I. Zuerst prüft der BGH, ob die Vererbbarkeit vertraglich ausgeschlossen ist. Eine Regelung, die jedenfalls im praktischen Ergebnis zu einem Ausschluss der Vererbbarkeit führt, ist die Gedenkzustandsrichtlinie von Facebook. Nach dieser wird ein Nutzerkonto mit dem Tod des Nutzers in den "Gedenkzustand" versetzt, in dem ein Zugang selbst bei Eingabe der richtigen Zugangsdaten nicht mehr möglich ist. Allerdings fanden sich die entsprechenden Regelungen bisher allein im Hilfebereich von Facebook und nicht bei den Nutzungsbedingungen. Damit sind die Regelungen zum Gedenkzustand nicht entsprechend den Vorgaben des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden, wie der BGH zutreffend feststellt (vgl. auch schon Pruns, AnwZert ErbR 16/2016 Anm. 2; Willems, ZfPW 2016, 494, 509).

1. Der BGH setzt sich trotzdem auch mit dem Inhalt dieser Regelung ausführlich auseinander. Das Gericht stellt fest, dass insbesondere ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliege. Zwar schließt die Regelung nicht die Vererbbarkeit per se aus, so der BGH. Allerdings verändert sie nachträglich die Leistungspflichten von Facebook. Deshalb ist es auch nicht richtig, die Regelung als Leistungsbestimmung einzuordnen, wie es noch das KG getan hatte. Es handelt sich nicht um eine Abrede über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, sondern um eine solche, die die einmal bestimmte Leistungspflicht des Verwenders modifiziert. Wäre die Regelung zum Gedenkzustand wirksam, so würde der Vertrag zwischen den Erben und Facebook zwar fortgeführt, Facebook müsste den Erben aber keinen Zugang mehr zu dem Konto und den dort gespeicherten Kommunikationsinhalten gewähren.

2. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, wie der BGH feststellt. Die Regelung hölt das Nutzungsverhältnis aus, da die Erben aufgrund der Regelung zum Gedenkzustand den Hauptleistungsanspruch verlieren. Das widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 1922 BGB, nämlich dem der Universalsukzession. Dieser dient u. a. auch der eindeutigen Zuordnung des Vermögens und damit der Rechtssicherheit aller Beteiligten, wie der BGH ausführt (dazu Pruns, AnwZert ErbR 16/2016 Anm. 2). Ferner verstößt die Regelung zum Gedenkzustand auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie durch Ausschluss der Hauptleistungspflicht die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

3. Diese Ausführungen sind für die zukünftige Rechtsanwendung von besonderem Interesse, weil Facebook die Gedenkzustandsrichtlinie inzwischen nicht mehr nur im Hilfebereich, sondern im Rahmen seiner Nutzungsbedingungen regelt. Dort findet sich nun folgende Bestimmung

"Du kannst eine Person benennen (der so genannte Nachlasskontakt), die dein Konto verwaltet, wenn es in den Gedenkzustand versetzt wird. Nur dein Nachlasskontakt oder eine Person, die du in einem gültigen Testament oder ähnlichen Dokument, das deine eindeutige Zustimmung zur Offenlegung deiner Inhalte im Todesfall oder bei Unfähigkeit ausdrückt, genannt hast, kann die Offenlegung deines Kontos beantragen, nachdem es in den Gedenkzustand versetzt worden ist."

Ob diese Regelung einer inhaltlichen Prüfung standhalten wird, ist noch zu klären. Insbesondere die Bestimmung, dass die "eindeutige Zustimmung zur Offenlegung deiner Inhalte im Todesfall" im Testament enthalten sein muss, damit der Erbe oder eine andere im Testament genannte Person die Offenlegung verlangen kann, ist bedenklich. Sie führt beim Wort genommen zu einer Art Beweislastumkehr, denn der Erbe muss nicht nur seine Erbenstellung nachweisen, sondern auch, dass der Erblasser eine "eindeutige Zustimmung" zur Offenlegung erteilt hat. Diese Befugnis folgt aber bereits aus der Erbenstellung als solcher.

II. Sehr ausführlich beschäftigt sich der BGH anschließend mit der Frage, ob ein Ausschluss der Vererbbarkeit aus dem "Wesen des Vertrages" unter Berücksichtigung des in § 399 BGB und § 38 BGB niedergelegten Rechtsgedankens folgt, wonach bei besonders auf die Person des Erblassers zugeschnittenen Rechten die Vererbbarkeit ausgeschlossen ist.

1. Auch hier ist der Wertung des BGH zuzustimmen, wonach sich bei sozialen Netzwerken auch aus diesem Gesichtspunkt kein Ausschluss der Erben ergibt. Der Nutzungsvertrag mit ...

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