Ist weder der Erblasser (Schenker) noch der Erwerber unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, tritt die Steuerpflicht nur für Erwerbsgegenstände ein, bei denen es sich um sog. Inlandsvermögen handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, beschränkte Erbschaftsteuerpflicht). Das Inlandsvermögen (§ 121 BewG) unterliegt selbst dann der deutschen Erbschaftsteuer, wenn keiner der am Erbfall (Schenkung) Beteiligten einen Bezug zu Deutschland hat. Das Gesetz zählt zum Inlandsvermögen insbesondere folgende Gegenstände:

Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
Inländisches Grundvermögen sowie alle Rechte und Forderungen, die durch inländisches Grundvermögen gesichert sind;
Inländisches Betriebsvermögen mit inländischer Betriebstätte (§ 12 AO) oder einem inländischen ständigen Vertreter (§ 13 AO);
Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, wenn der Erblasser (Schenker) allein oder zusammen mit nahestehenden Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) zu mindestens 10 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.

Damit unterliegen etwa Guthaben bei deutschen Banken sowie Wertpapiere deutscher Emittenten nicht der deutschen Erbschaftsteuer, wenn die am Erbfall Beteiligten keinen Bezug zu Deutschland haben.

Für beschränkt Erbschaftsteuerpflichtige sah das Gesetz bis 24.6.2017 einen pauschalen Freibetrag von nur 2.000 EUR vor (§ 16 Abs. 2 ErbStG aF). Der EuGH hatte jedoch in mehreren Urteilen klargestellt, dass die Versagung der für Inländer geltenden höheren Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstößt.[15] Rechtsprechung und Finanzverwaltung gewährten daher bis Juni 2017 auch bei beschränkter Steuerpflicht die (unverminderten) Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG.[16] Nach der seit 25.6.2017 gültigen Neufassung von § 16 Abs. 2 ErbStG wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG allerdings um den Teilbetrag gemindert, der dem Verhältnis der Summe der Werte aller innerhalb von zehn Jahren vom Erblasser (Schenker) erworbenen und nicht in Deutschland steuerpflichtigen Vermögensgegenstände zur Summe der Werte sämtlicher innerhalb von zehn Jahren vom Erblasser (Schenker) erworbenen Vermögensgegenstände entspricht. Im Schrifttum wurden bereits neue europarechtliche Zweifel an diesem Abschmelzungsmodell angemeldet.[17]

 
Praxis-Beispiel

Der Erblasser hat seine Ehefrau als Erbin eingesetzt. Beide Eheleute waren in USA ansässig. Der Erblasser hinterlässt ein Miethaus in München (Bedarfswert 800.000 EUR) sowie Barvermögen (300.000 EUR). Es gab eine Vorschenkung von 100.000 EUR an die Ehefrau. Der Freibetrag der Ehefrau für den Erwerb des Miethauses errechnet sich wie folgt:

500.000 EUR./. Teilbetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG

Teilbetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG = 400.000 EUR /1.200.000 EUR = 33,33 %

33,33 % aus 500.000 EUR = 166.667 EUR.

Verbleibender Freibetrag: 500.000 EUR ./. 166.667 EUR= 333.333 EUR.

Die Ehefrau muss somit 800.000 EUR ./. 80.000 EUR (§ 13 d ErbStG) ./. 10.300 EUR Erwerbskostenpauschale ./. 333.333 EUR = 376.367 EUR versteuern.

[15] EuGH v. 22.04.2010, C-510/08 – Mattner, DStR 2010, 861; EuGH v. 17.10.2013, C-181/12 – Yvon Welte/Finanzamt Velbert, ZEV 2014, 46, nach Vorlage des FG Düsseldorf v. 2.4.2012 – 4 K 689/12 Erb, ZEV 2012, 627; EuGH v. 8.6.2016, C-479/14 – Hünnebeck.
[16] FG Düsseldorf vom 18.12.2015 – 4 K 3636/14/Erb, ZEV 2016, 160.
[17] Bockhoff/Flecke, ZEV 2017, 552, 555 f.

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