Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so stimmt kurz gesagt irgendetwas nicht, es gab dafür – jedenfalls aus Sicht des Erblassers – ein Motiv: Dies kann in der Person des Erblassers selbst liegen (manche können nicht loslassen), in dem oder den Erben und/oder im Nachlass. Und selbst wenn der benannte Testamentsvollstrecker den Erblasser bei der Gestaltung begleitet hat und sein Amt nach dessen Tod nun antritt, muss dem Testamentsvollstrecker klar sein, dass bis zum Erbfall sich die Familiensituation geändert haben könnte – auf alle Fälle aber, dass sich der Nachlass seit der Testamentserrichtung weiterentwickelt hat oder sich die Ziele des Erblassers geändert haben könnten, ohne davon zu erfahren.

Vor diesem Hintergrund gewinnt die Pflicht des Testamentsvollstreckers, das Testament eigenverantwortlich auszulegen,[4] zusätzliches Gewicht. Denn er muss seine Pflichten, wie sie sich aus den letztwilligen Verfügungen ergeben, mit dem Willen des Erblassers abgleichen: Er muss die "Zwecke, um derentwillen der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, nach besten Kräften zu verwirklichen trachten."[5]

Indes birgt die fehlende Auslegungshoheit des Testamentsvollstreckers ein (Haftungs)Risiko für seine Person und für die Nachlassverwaltung. Denn geht es um die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung bzw. um "Anordnungen ... für die Verwaltung" (§ 2216 Abs. 2 S. 1 BGB), wird der Testamentsvollstrecker bei der Auslegung immer Richter in eigener Sache sein und die von Rechtsprechung und Literatur ein- bzw. vorgeschlagenen Wege, dem Testamentsvollstrecker die Auslegungshoheit zu sichern, greifen nicht.[6] Auch die Rechtsprechung, wonach eine Auslegung durch den Testamentsvollstrecker dann nicht schuldhaft pflichtwidrig ist, wenn er nach "sorgfältiger Ermittlung aller erkennbaren erheblichen Umstände zu einer immerhin vertretbaren Auslegung des Testaments gelangt", gibt dem Testamentsvollstrecker nicht die Sicherheit, die er braucht.[7]

[4] Palandt/Weidlich, 2017, § 2203 Rn 4.
[5] Palandt/Weidlich, 2017, § 2203 Rn 2 unter Bezug auf BGH NJW 1957, 1916.
[6] Palandt/Weidlich, 2017, § 2203 Rn 4 mwN. Eingehend Storz ZEV 2009, 265 ff; vgl. auch der Verf. in ZErb 2010, 251/252.
[7] Schaub in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl. 2013, Kap. 3 Rn 136 Seite 140 (mit Nachw. zur Rechtsprechung, Hervorh. durch den Verf.). Wohl zu stark verkürzt bei Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2216 BGB Rn 8: "Eine Haftung des Testamentsvollstreckers ist abzulehnen, wenn der Testamentsvollstrecker zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gekommen ist."

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