4. Der heutige Gesetzeszweck ist maßgeblich von den heutigen Anforderungen an den Testamentsvollstrecker bestimmt. Mit der Dynamik und stetigen Entwicklung eines Nachlasses vor allem bei der Dauer- bzw. Verwaltungsvollstreckung sind für den Testamentsvollstrecker umfangreiche Pflichten mit strengen Anforderungen an die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung verbunden, die sich am Bild des kaufmännisch denkenden Unternehmers orientieren, der dem Testamentsvollstrecker zugewiesene Ermessensspielraum ermöglicht ihm rechtlich diese Entscheidungen.[46]
Dem muss man gerecht werden, indem man die bereits von den Protokollen vorgesehene Korrektur von Erblasseranordnungen anhand der Maßstäbe des § 2216 Abs. 1 BGB als flexibles Instrument zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zulässt, zusätzlich zur Aufhebung. Anschaulich und ausdrücklich weist das OLG Köln § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB eine "dienende, das Vollstreckeramt erleichternde" Funktion zu.[47] Und auch die Parallele zum Insolvenzverwalter sei gestattet,[48] dessen Wahlrecht nach § 103 InsO keine Entsprechung im Recht der Testamentsvollstreckung hat. Die umfangreichen Pflichtenkataloge beider Treuhänder (so unterschiedlich sie auch sein mögen) sprechen dafür, für den Testamentsvollstrecker bei der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung bei § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB mehr Flexibilität zuzulassen.
Damit sind auch die erkennbaren bisherigen Abgrenzungsprobleme, wie sie z. B. bei Reimann zum Ausdruck kommen, obsolet.
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