In seinem Urteil vom 8.6.2016[8] beschäftigte sich der EuGH mit dem am 28.10.2014 eingegangenen Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf. Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sabine Hünnenbeck und dem Finanzamt Krefeld darüber zu entscheiden, ob der § 2 Abs. 3 ErbStG hinsichtlich des verlängerten Zeitraums bei Inanspruchnahme der höheren Freibetragsregelungen bei Schenkungen unter Gebietsfremden unionsrechtswidrig ist.[9] Am 20.9.2011 übertrug die Klägerin ihren beiden minderjährigen Töchtern jeweils 50 % eines 50 %igen Miteigentumanteils an einem in Düsseldorf belegenen Grundstück.[10] Sowohl Frau Hünnenbeck als auch ihre Töchter sind im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft, der Wohnsitz der Familie befindet sich jedoch seit 1996 im Vereinigten Königreich.[11] Etwaige anfallende Schenkungsteuer sollte Frau Hünnenbeck laut notariell beurkundetem Vertrag selbst tragen.[12] Das Finanzamt Krefeld setzte die zu entrichtende Schenkungsteuer mit zwei Bescheiden vom 31.5.2012 auf 146.509 EUR pro Anteil fest.[13] Bei der Berechnung der Schenkungsteuer zog das Finanzamt jeweils den persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 EUR vom Wert des Erwerbs ab.[14] Mit dem Ziel, dass für jedes ihrer Kinder gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die Anwendung des persönlichen Freibetrags von 400.000 EUR für unbeschränkt Steuerpflichtige gewährt wird, legte die Steuerpflichtige Einspruch ein. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, woraufhin Frau Hünnenbeck beim Finanzgericht Düsseldorf Klage auf Gewährung dieses Freibetrags erhob. Im Klageverfahren trug Frau Hünnebeck vor, dass sie den Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG nicht gestellt habe, weil damit auch bereits früher erfolgte Erwerbe berücksichtigt würden.[15] Zur Klärung, ob der gem. § 2 Abs. 3 ErbStG erweiterte Zeitraum gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 und Art. 65 AEUV) verstößt, setzte das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren aus und legte diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.[16]

[9] Ebd. Rn 1-2.
[10] Ebd. Rn 12.
[11] Ebd. Rn 11.
[12] Ebd. Rn 12.
[13] Ebd. Rn 13.
[14] Ebd. Rn 13.
[15] Ebd. Rn 14.
[16] Ebd. Rn 23.

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