Trotz der eindeutigen Aussage des vorstehenden Urteils bestand zunächst Uneinigkeit darüber, in welcher Höhe beschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Drittland der Steuerfreibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG – vor allem unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte – überhaupt zusteht. Nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers soll den vollumfänglichen persönlichen Freibetrag nämlich nur derjenige in Anspruch nehmen können, der sich im Gegenzug auch den vollständigen Regelungen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterwirft.[36] Da eine Ausdehnung des Antragsrechts nach § 2 Abs. 3 ErbStG auf Drittstaatenbürger bis heute nicht erfolgt ist und, soweit ersichtlich, derzeit auch nicht geplant ist, wäre insofern eine anteilige Kürzung des Freibetrags um das von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasste Vermögen denkbar.[37] Dieser Ansicht erteilte das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.7.2014[38] ebenso wie zuletzt das FG Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2015[39] eine Absage, indem sie eine Herabsetzung des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 1 ErbStG bei fehlendem Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat für unionsrechtswidrig erklärten. Beschränkt erbschaft-steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Drittland können für ihren Inlandserwerb somit ebenfalls den vollen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Gegen beide Urteile wurde unmittelbar Revision beim BFH eingelegt.

[36] Vgl. BR-Drucks. 253/11, 104.
[37] So auch die Auffassung der OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation v. 29.7.2014, DStR 2014, 1833 f.
[38] FG Baden-Württemberg v. 28.7.2014 – 11 K 3629/13 – Status: anhängig beim BFH unter dem AZ. II R 53/14; ausführlicher zu diesem wie auch zu vorstehenden EuGH-Urteilen in der Rs. "Mattner" und "Welte" vgl. etwa Heurung/Fröhr/Bresgen, ISR 2015, 20 ff.
[39] FG Düsseldorf v. 18.12.2015 – 4 K 3636/14 Erb – Status: anhängig beim BFH unter dem AZ. II R 2/16.

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