Das EWR-Abkommen[2] vom 2.5.1992 ist ein Assoziierungsabkommen der EU[3] und ihrer Mitgliedsstaaten mit den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Es hat zum Ziel, zwischen den Vertragsparteien eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen.
Die Grundfreiheiten des Abkommens – der freie Warenverkehr, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen und die Niederlassungsfreiheit für natürliche Personen und Gesellschaften, der freie Dienstleistungsverkehr und der freie Kapitalverkehr[4] – haben ihr Vorbild in den Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts. Dieses EWR-Recht – so immer noch zutreffend Burtscher[5] – spiegelt die Rechtslage in der Gemeinschaft wieder, sodass die EWR-Mitgliedschaft materiellrechtlich einer "Quasi-Teilmitgliedschaft" in der EU sehr nahe kommt. In organisationsrechtlicher Hinsicht sieht das EWR-Abkommen einen EWR-Rat und einen Gemeinsamen EWR-Ausschuss vor. Außerdem haben die EFTA-Staaten eine EFTA-Überwachungsbehörde und einen EFTA-Gerichtshof (EFTA-GH) gegründet.[6] Deren Zuständigkeiten für die EFTA-Staaten entsprechen denen der EU-Kommission und des EuGH für die EU-Mitgliedsstaaten.
Der EuGH[7] hat in seinem Gutachten vom 14.12.1991[8] ausgeführt, der EWR beruhe auf einem völkerrechtlichen Vertrag, der Rechte und Pflichten im Wesentlichen nur zwischen den Vertragsparteien begründe; ihm komme für die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten keine unmittelbare Wirkung zu. Aber dabei ist es nicht geblieben. Der EFTA-GH[9] hat dem EWR-Abkommen eine unmittelbare Drittwirkung zuerkannt; dem hat sich das Gericht erster Instanz[10] angeschlossen. Ihren Abschluss hat diese Entwicklung in Entscheidungen des EuGH[11] gefunden, wonach die Grundfreiheiten des EWR-Abkommens den gleichen Anwendungsvorrang genießen wie die Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts.
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